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Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren


Auf Grund des § 40 NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400 erläßt der Landesfeuerwehrkommandant
folgende Dienstordnung:
§ 1 Freiwillige Feuerwehr
(1) Gemäß § 4 Abs. 2 NÖFG sind die Freiwilligen Feuerwehren Niederösterreichs Körperschaften
des öffentlichen Rechtes.
(2) Findet sich in einer Gemeinde die notwendige Anzahl geeigneter Personen zur Gründung
einer Feuerwehr bereit und stellt der Bürgermeister den erforderlichen Antrag gemäß § 35
NÖFG, so ist nach vollzogener Eintragung in das Feuerwehrregister der Dienstbetrieb aufzunehmen.
(3) Die erforderlichen Funktionäre sind für die jeweils laufende Funktionsperiode nach Maßgabe
der Bestimmungen dieser DO zu wählen bzw. zu bestellen. Chargen und Warte werden
vom Feuerwehrkommandanten für die jeweils laufende Funktionsperiode ernannt.
(4) Jede Feuerwehr ist örtlich, sachlich und personell als Einheit zu führen, soweit sie nicht
durch Beschluß der Mitgliederversammlung und mit Zustimmung des Bezirksfeuerwehrkommandanten
in abgesetzte Gruppen oder Züge (Feuerwachen) gegliedert ist. Für den
Einsatz und die hierfür erforderliche Ausbildung für Hilfeleistungen bei Bränden, Gefahren
und Katastrophen ist sie in Gruppen und – sofern es der Mannschaftsstand zuläßt - auch in
Züge einzuteilen. Die personelle Zuteilung hat namentlich zu erfolgen. Nähere Bestimmungen
ü ber die Gliederung werden durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten
geregelt.
(5) Eine Gruppe besteht personell aus einem Gruppenkommandanten und mindestens acht
Feuerwehrmitgliedern. Als Fahrzeug für eine motorisierte Gruppe gelten alle nach den Baurichtlinien
bzw. Bauempfehlungen gebauten und ausgerüsteten Feuerwehrfahrzeuge.
(6) Ein Zug besteht personell aus dem Zugskommandanten, dem Zugtrupp und mindestens
zwei Gruppen. Als Fahrzeuge für einen motorisierten Zug gelten alle nach den Baurichtlinien
bzw. Bauempfehlungen gebauten und ausgerüsteten Feuerwehrfahrzeuge.
§ 2 Organe und Funktionäre
(1) Organe gemäß § 38 Abs. 1 NÖFG sind:
a) der Feuerwehrkommandant
b) die Mitgliederversammlung
(2) Funktionäre gemäß § 38 Abs. 2 NÖFG sind:
a) der Feuerwehrkommandant,
b) der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter,
c) der Leiter des Verwaltungsdienstes.
Der Feuerwehrkommandant und der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter werden von
der Mitgliederversammlung gewählt. Der Leiter des Verwaltungsdienstes wird durch den
Feuerwehrkommandanten bestellt und abberufen (§ 38 Abs.4 NÖFG).
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§ 3 Mitgliederversammlung
(1) Der Feuerwehrkommandant hat die Feuerwehrmitglieder einzuberufen:
- zur Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- zur Beschlußfassung über den Voranschlag.
- zur Bestellung und Enthebung von zwei Kassaprüfern,
- zur Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
- zur Beschlußfassung über Anträge auf Löschung der Eintragung der Feuerwehr im Feuerwehrregister
(§ 35 Abs.3 Z.3 NÖFG),
- zur Entgegennahme von wichtigen Mitteilungen.
Die Mitgliederversammlung ist überdies einzuberufen, wenn entweder ein Drittel der
wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder oder der Bürgermeister dies verlangen. Sie ist
jährlich mindestens einmal abzuhalten, wobei alle wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder
zeitgerecht in ortsüblicher Weise einzuberufen sind.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Feuerwehrkommandant. Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Feuerwehrmitglieder
anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine, eine halbe Stunde später stattfindende
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven
Feuerwehrmitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Ist auf der
Tagesordnung einer Mitgliederversammlung eine Beschlußfassung nicht vorgesehen, sondern
dient diese lediglich anderen Zwecken (Berichterstattung, Mitteilungen u.a.), so ist eine
Beschlußfähigkeit nicht erforderlich.
(3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Mitgliederversammlung, bringt die Tagesordnung
zur Kenntnis und läßt die Niederschrift der vorhergegangenen Mitgliederversammlung, sofern
in dieser Beschlüsse gefaßt wurden, verlesen und genehmigen. Anträge gelten als angenommen,
wenn sie mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand oder durch Erheben
von den Sitzen.
Mit Stimmzettel ist nur abzustimmen, wenn der Vorsitzende dies bestimmt oder ein Drittel
der anwesenden stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder dies verlangen.
(4) Der Vorsitzende hat während der Mitgliederversammlung für die Aufrechterhaltung der
Ordnung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche die Mitgliederversammlung stören,
zur Ordnung zu rufen, nötigenfalls von der Mitgliederversammlung auszuschließen und die
sonst zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterfertigen ist.
§ 4 Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Bei der Mitgliederversammlung mit Wahlen gemäß § 39 NÖFG führt der Bürgermeister
während des Wahlaktes den Vorsitz. Zur Durchführung der Wahlen hat das Feuerwehrkommando
dem Bürgermeister als Wahlleiter alle notwendige Unterstützung zu leisten. Die
Wahlen sind so auszuschreiben, daß in jedem Wahljahr im Jänner der Feuerwehrkommandant
und der Feuerwehrkommandantstellvertreter gewählt wird.
(2) Es ist ein Wählerverzeichnis aufzulegen. Als Grundlage für dieses dienen Standesbuch
bzw. die Stammblätter. Das Wählerverzeichnis ist am Orte der Wahlversammlung eine halbe
Stunde vor Beginn zur Einsichtnahme aufzulegen. Innerhalb dieser Frist können die
Wahlberechtigten Einsicht nehmen. Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme
von Personen sind beim Wahlleiter niederschriftlich zu Protokoll zu geben. Über solche
Einsprüche entscheidet der Wahlleiter vor der Wahlhandlung endgültig. Das Wählerverzeichnis
ist entsprechend richtigzustellen. An der Wahlversammlung dürfen außer Behör-
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denvertretern und Funktionären des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur die Wahlberechtigten
und Mitglieder der Feuerwehrjugend teilnehmen. In der Einladung zur Wahlversammlung
ist auf die Bestimmung des § 39 Abs.5 NÖFG besonders hinzuweisen. Bei Feuerwehren
mit mehr als hundert Wahlberechtigten ist es zulässig, die Wahlen in Wahlsprengeln
durchzuführen.
(3) Die Wahlen des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters
(§ 39 Abs. 4 NÖFG) sind getrennt vorzunehmen. Vor Beginn der Wahl sind von den Wahlberechtigten
getrennt für jeden zu Wählenden Wahlvorschläge (§ 39 Abs. 2 NÖFG) mündlich
oder schriftlich einzubringen. Diese sind vom Wahlleiter schriftlich festzuhalten und im
Wahlmeldeblatt zu bestätigen. Die Vorgeschlagenen können sich dazu äußern. Falls eine
Diskussion über die zur Wahl Vorgeschlagenen gewünscht wird, ist diese in Abwesenheit
aller Vorgeschlagenen durchzuführen. Nach Abschluß der Diskussion wird in Anwesenheit
der Vorgeschlagenen gewählt. Der Wahlleiter beruft zu seiner Unterstützung aus dem Kreise
der Wahlberechtigten zwei Stimmenzähler.
(4) Die Wahl ist geheim durchzuführen. Alle Stimmzettel müssen das gleiche Aussehen und
die gleiche Größe haben. Der Wahlleiter hat sich zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
Sodann ruft er anhand des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigten zur Abstimmung
einzeln auf. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist die Wahlurne durchzuschütteln und
dann vom Wahlleiter zu öffnen.
(5) Der Wahlleiter stellt nach jedem Wahlgang fest:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen. Gültig sind Stimmzettel, welche einen Namen
eines eingebrachten Wahlvorschlages aufweisen und aus denen zweifelsfrei die Willensäußerung
des Wählers erkennbar ist
d) die Anzahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen.
(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit, ist eine Stichwahl vorzunehmen. (§ 39 Abs.6
NÖFG). Sodann hat der Wahlleiter den Gewählten zu fragen, ob er die Wahl annimmt.
Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, ist dieser Wahlvorgang zu wiederholen. Nach Annahme
der Wahl übernimmt der zum Feuerwehrkommandanten Gewählte die Führung der
Feuerwehr. Der Bürgermeister hat die Angelobung des gewählten Feuerwehrkommandanten
und Feuerwehrkommandantstellvertreters vorzunehmen.
Die Gelöbnisformel lautet:
" Ich gelobe, daß ich die Aufgaben, die mir aufgrund des NÖ Feuerwehrgesetzes übertragen
wurden, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, ebenso werde ich die einschlägigen
Bundes- und Landesgesetze und die auf ihnen beruhenden Verordnungen und Weisungen
beachten."
(7) Das Wahlergebnis ist binnen drei Tagen nach der Wahl auf dem Dienstwege mittels Wahlmeldeblatt
dem Landesfeuerwehrkommandanten zu melden.
(8) Die Wahl eines zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters kann erst nach Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß § 39 Abs.7 NÖFG erfolgen.
Die Durchführung der Wahl hat im Sinne der Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 zu erfolgen.
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§ 5 Amtsenthebung des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(
s)
Der Feuerwehrkommandant und der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter bedürfen zur
Ausübung ihrer Funktion des Vertrauens der Mitgliederversammlung. Die Funktionsenthebung
des Feuerwehrkommandanten und der/des Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) erfolgt gem.
§ 38 Abs.5 NÖFG durch die Mitgliederversammlung. Dafür ist ein schriftlicher Antrag erforderlich,
der beim Bürgermeister einzubringen ist. Der Antrag ist zu begründen und von mindestens
einem Drittel der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder zu unterzeichnen. Die Einberufung zur
Mitgliederversammlung, die über diesen Antrag zu beschließen hat, hat durch den Bürgermeister
zu erfolgen, der auch bei der Beratung und Abstimmung zu diesem Antrag den Vorsitz zu
führen hat. Zwischen Einbringung des Antrages und der Einberufung der Mitgliederversammlung
hat ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen zu liegen. Wird dem Feuerwehrkommandanten
oder einem Feuerwehrkommandantstellvertreter in geheimer Abstimmung von mindestens
zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Feuerwehr, wobei jedoch der Betroffene nicht
mitzuzählen ist, das Mißtrauen ausgesprochen, so erlischt dessen Funktion. Die Mitgliedschaft
in der Feuerwehr wird hierdurch nicht berührt. Die Bestimmungen des § 39 Abs.2, 4 und 5
NÖFG gelten sinngemäß. Der Beschluß ist unverzüglich im Dienstwege dem Landesfeuerwehrkommandanten
und der NÖ Landesregierung mitzuteilen.
§ 6 Feuerwehrkommandant und Feuerwehrkommando
(1) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im
Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:
1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,
2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,
3. Leiter des Verwaltungsdienstes,
4. ranghöchstes Feuerwehrmitglied.
Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied
zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt. Der Feuerwehrkommandant ist
Dienstvorgesetzter aller Feuerwehrmitglieder, diese haben seinen Anordnungen Folge zu
leisten.
(2) Ist ein Feuerwehrkommandant oder erster Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehr
Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant,
oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter so kann
auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter
gewählt werden. Mit Erlöschen der Funktion im Landesfeuerwehrverband erlischt
gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.
(3) Die für die Funktion des Feuerwehrkommandanten und des (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter(
s) sowie für den Leiter des Verwaltungsdienstes erforderlichen Lehrgänge
werden in einer Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten näher geregelt.
(4) Erfüllen Funktionäre noch nicht die für ihre Wahl (Bestellung) notwendigen Voraussetzungen
(Abs. 3), so gilt die Wahl (Bestellung), wenn sich der zu Wählende (Bestellende) verpflichtet,
innerhalb von zwei Jahren nach seiner Wahl (Bestellung) diese Voraussetzungen
zu erfüllen. Läßt der Gewählte (Bestellte) diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit
Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion. Hat der Gewählte jedoch innerhalb dieser
Frist den Zugskommandantenlehrgang erfolgreich abgeschlossen, verlängert sich die
Frist um sechs Monate.
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(5) Zur Führung der Feuerwehr kann sich der Feuerwehrkommandant des Feuerwehrkommandos
bedienen.
Dieses besteht aus:
a) dem Feuerwehrkommandanten,
b) dem (den) Feuerwehrkommandantstellvertreter(n),
c) dem Leiter des Verwaltungsdienstes.
Sonstige Feuerwehrmitglieder können zur Beratung beigezogen werden.
Das Feuerwehrkommando ist vom Feuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens
aber alle zwei Monate zu einer Sitzung einzuberufen.
(6) Der Feuerwehrkommandant hat mindestens alle zwei Monate eine Chargenbesprechung
abzuhalten. In diesen Besprechungen sind alle aktuellen Themen, die zur ordnungsgemäßen
Führung der Feuerwehr gehören, zu behandeln. Die Besprechungen können zugleich
mit den Sitzungen des Feuerwehrkommandos abgehalten werden.
(7) Der Feuerwehrkommandant kann alle Feuerwehrmitglieder zu Dienstbesprechungen einberufen.
§ 7 Verwaltungsdienst
(1) Zur Unterstützung des Feuerwehrkommandanten bei allen Verwaltungsangelegenheiten
der Feuerwehr wird der Verwaltungsdienst eingerichtet.
Wenn in der Dienstanweisung "Dienstpostenplan" vorgesehen, können vom Feuerwehrkommandanten
ein Stellvertreter des Leiters des Verwaltungsdienstes bzw. Gehilfen ernannt
werden. Diese sind dem Leiter des Verwaltungsdienstes unterstellt.
(2) Der Leiter des Verwaltungsdienstes ist für die Führung der Kassageschäfte verantwortlich.
Jede Auszahlung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Feuerwehrkommandanten.
(3) Der Feuerwehrkommandant hat den Entwurf des Voranschlages der Feuerwehr der Mitgliederversammlung
zur Beschlußfassung vorzulegen. Die an die Gemeinde zu richtende
Bedarfsanforderung ist zeitgerecht für die Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag einzubringen.
(4) Anschaffungen dürfen vom Feuerwehrkommandanten nur nach Beratung des Feuerwehrkommandos
erfolgen. Im Falle unmittelbarer Notwendigkeit darf der Feuerwehrkommandant
Anschaffungen selbständig verfügen.
(5) Das Rechnungsjahr ist ident mit dem Kalenderjahr. Über die gesamte Gebarung der Feuerwehr
ist bis Ende Jänner des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres ein Rechnungsabschluß
zu erstellen. Dieser ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Alle Rechnungsunterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.
(7) Zur Kontrolle der Gebarung werden jährlich von der Mitgliederversammlung zwei Kassaprüfer
bestellt, denen der Leiter des Verwaltungsdienstes über Verlangen jederzeit Einsicht
in alle Kassaunterlagen zu geben und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen hat. Die Kassaprüfer
haben jährlich einmal in einer Mitgliederversammlung über die durchgeführten
Ü berprüfungen zu berichten. Sodann ist bei ordnungsgemäßer Kassaführung dem Leiter
des Verwaltungsdienstes die Entlastung zu erteilen. Dieselbe Person darf höchstens für
zwei aufeinanderfolgende Jahre zum Kassaprüfer bestellt werden.
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(8) Der Leiter des Verwaltungsdienstes ist für die Agenden des Schriftverkehrs einschließlich
der Statistiken verantwortlich. Niederschriften sind aufzunehmen von:
- Mitgliederversammlungen
- Kommandositzungen
- Chargenbesprechungen
- Dienstbesprechungen
- Kassaprüfungen.
Diese Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer, bei der Kassaprüfung
vom Leiter des Verwaltungsdienstes und den Kassaprüfern zu unterfertigen.
(9) Von jeder Feuerwehr sind Aufzeichnungen in Form eines Standesbuches, von Stammblättern
oder mittels EDV zu führen, die die notwendigen Angaben über die Feuerwehrmitglieder
enthalten. Jedem Feuerwehrmitglied ist ein Feuerwehrpaß auszustellen. Näheres
ü ber Standesbuch, Stammblatt und Feuerwehrpaß wird durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten
bestimmt.
(10) Der Dienstweg im Bereiche des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und der Feuerwehren
führt über das Feuerwehrkommando, das Abschnittsfeuerwehrkommando und das Bezirksfeuerwehrkommando
zum NÖ Landesfeuerwehrkommando. Er ist, sofern durch
Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten nichts anderes bestimmt wird, oder
bei Gefahr im Verzug, in allen Fällen einzuhalten. Kann bei Gefahr im Verzug der Dienstweg
nicht eingehalten werden, hat eine nachträgliche Information zu erfolgen. Jedes
dienstliche Schreiben ist vom zuständigen leitenden Funktionär zu zeichnen.
§ 8 Chargen und Sonderdienstgrade
(1) Chargen sind ernannte Feuerwehrmitglieder vom Löschmeister der Verwaltung bis zum
Hauptbrandmeister, sowie Verwaltungsdienstgrade bis Oberverwalter, die nicht Feuerwehrfunktionäre
sind. Alle Feuerwehrmitglieder, die keine Funktionäre oder Chargen sind,
haben die Bezeichnung "eingeteilte Feuerwehrmitglieder".
(2) Die Chargen der Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten ernannt und abberufen.
Näheres wird mit Dienstanweisung durch den Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.
Alle Funktionäre und Chargen werden – sofern vom Feuerwehrkommandanten nichts
anderes angeordnet wird - bei Verhinderung vom jeweils rangältesten, unterstellten Feuerwehrmitglied
vertreten.
(3) Zur Instandhaltung von Ausrüstung und Geräten sind vom Feuerwehrkommandanten ein
Zeugmeister und ein Fahrmeister nach Maßgabe der Dienstanweisung "Dienstpostenplan"
zu ernennen. Wenn im Dienstpostenplan vorgesehen, sind beiden Chargen Gehilfen beizugeben.
(4) Alle vom Feuerwehrkommandanten zu ernennenden Chargen müssen die in der Dienstanweisung
„ Uniformen und Dienstgrade“ vorgeschriebenen Lehrgänge erfolgreich besucht
haben. Erfüllen Chargen noch nicht die erforderlichen Lehrgangsvoraussetzungen, so gilt
die Ernennung, wenn sich der zu Ernennende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach
seiner Ernennung diese Voraussetzungen zu erfüllen. Läßt der Ernannte diese Frist ungenützt
verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Ernennung.
(5) Gehören einer Feuerwehr Geistliche oder Ärzte als aktive Mitglieder an und erfüllen sie die
in der Dienstanweisung „Uniformen und Dienstgrade“ genannten Voraussetzungen, so
können diese über Antrag des Feuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten
zum Feuerwehrkurat bzw. zum Feuerwehrarzt ernannt und auch wieder abberufen
werden. Der Landesfeuerwehrkurat bzw. der Landesfeuerwehrarzt ist von der Ernennung
oder Abberufung in Kenntnis zu setzen.
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(6) Gehören einer Feuerwehr Absolventen einer technischen Hochschule oder Universität an
und erfüllen sie die in der Dienstanweisung „Uniformen und Dienstgrade“ genannten Voraussetzungen,
so können sie über Antrag des Feuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten
zum Feuerwehrtechniker-A, Absolventen Höherer Technischer
Lehranstalten oder von Fachhochschulen zum Feuerwehrtechniker-B ernannt und auch
wieder abberufen werden.
§ 9 Aufnahme in die Feuerwehr
(1) Personen, welche die Eignung gemäß § 36 Abs. 2 NÖFG besitzen, können über Ansuchen
nach Beratung im Feuerwehrkommando in die Feuerwehr aufgenommen werden. Das Ansuchen
ist an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Beratung im Feuerwehrkommando
ist die Tauglichkeit des Bewerbers durch ärztliche Untersuchung festzustellen. Liegen
alle Voraussetzungen für die Aufnahme vor, so hat der Feuerwehrkommandant innerhalb
von drei Monaten über das Ansuchen zu entscheiden. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen abgelehnt werden.
(2) Das neu aufgenommene Feuerwehrmitglied hat vor versammelter Mannschaft in die Hand
des Feuerwehrkommandanten die Erfüllung der ihm zukommenden Pflichten zu geloben.
Die Gelöbnisformel lautet:
" Ich gelobe, meinen Dienst als Freiwilliges Feuerwehrmitglied stets gewissenhaft zu erfüllen,
meinen Vorgesetzten gehorsam zu sein, Disziplin zu halten und wenn notwendig auch
mein Leben einzusetzen, um meinen Mitmenschen zu helfen. Gott zur Ehr´, dem Nächsten
zur Wehr.“
(3) Dem neu aufgenommenen Feuerwehrmitglied ist ein Feuerwehrpaß auszustellen. Nähere
Bestimmungen werden durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.
(4) Dem Feuerwehrmitglied sind Vordienstzeiten in anderen Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs-
oder Berufsfeuerwehren anzurechnen. Dienstgrade aufgrund von Vordienstzeiten
(bis LM 18 Jahre) und Dienstgrade, welche vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen
wurden, werden bei Überstellung in eine andere Feuerwehr weiter getragen.
(5) Bei wichtigen Gründen kann der Feuerwehrkommandant nach Beratung im Feuerwehrkommando
Chargen und eingeteilten Feuerwehrmitgliedern eine Beurlaubung über den
Zeitraum von vier Wochen bis zu einem Jahr gewähren.
§ 10 Feuerwehrjugend
(1) Kinder und Jugendliche können in die Feuerwehrjugend einer Freiwilligen Feuerwehr unter
sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs.1 DO aufgenommen werden.
(2) Sie sind im Rahmen der Feuerwehr in gesonderten Abteilungen als Feuerwehrjugend zu
führen und auf den aktiven Dienst (§ 36 Abs. 2 NÖFG) geistig und körperlich durch entsprechende
Ausbildung und Übungen vorzubereiten. Diese Ausbildung umfaßt eine feuerwehrfachliche
Ausbildung, eine allgemeine Feuerwehrjugendarbeit, körperliche Ertüchtigung
(Sport und sportliche Bewerbe) sowie Spiele zur Förderung der Kameradschaft. Die
Feuerwehrjugend bei einer Feuerwehr soll einen Mannschaftsstand von mindestens neun
Mitgliedern aufweisen. Wird der Mannschaftsstand von neun Mitgliedern nicht erreicht, so
kann eine gemeinsame Ausbildung mit einer anderen Feuerwehr erfolgen. Der Abschnittsfeuerwehrkommandant
ist davon zu informieren.
(3) Die fachliche Aufsicht, die Betreuung und die Ausbildung der Feuerwehrjugend obliegt dem
Feuerwehrkommandanten, der sich hierzu des von ihm ernannten Feuerwehrjugendführers
bedient.
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(4) Nähere Bestimmungen über das Eintrittsalter, die Organisation, Führung, Bekleidung und
Ausbildung werden durch Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten festgelegt.
(5) Nach Aufnahme in die Feuerwehrjugend ist in feierlichem Rahmen vom Mitglied der Feuerwehrjugend
nachfolgendes Versprechen abzulegen:
" Ich verspreche, daß ich alles tun will, ein treues Mitglied der Feuerwehrjugend zu sein,
Kameradschaft zu halten und gehorsam zu sein, vor allem aber meinen Mitmenschen in
der Not zu helfen, getreu unserem Wahlspruch +Einer für alle und alle für Einen+."
(6) Die Überstellung von Mitgliedern der Feuerwehrjugend in den aktiven Dienst kann durch
den Feuerwehrkommandanten frühestens ab dem vollendeten 15. Lebensjahr erfolgen.
§ 11 Reservestand
(1) Die Überstellung in die Reserve erfolgt:
a) bei Erreichen der Altersgrenze gemäß § 36 Abs. 2 NÖFG,
b) über Ansuchen von aktiven Feuerwehrmitgliedern mit mindestens 25 Dienstjahren, jedoch
erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres,
c) bei Verlust der notwendigen Eignung.
(2) Die Überstellung gemäß Abs. 1 lit. b und c erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten.
(3) Feuerwehrmitglieder des Reservestandes können mit ihrer Zustimmung jedoch weiterhin zu
zumutbaren Diensten herangezogen werden.
(4) Feuerwehrmitglieder des Reservestandes behalten das Recht zum Tragen der Uniform und
verbleiben im Genuß aller Wohlfahrtseinrichtungen der Feuerwehr und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
Den Dienstgrad legt der Feuerwehrkommandant fest, wobei dieser nicht
höher sein darf als der zuletzt innegehabte Dienstgrad.
§ 12 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt aus der Feuerwehr,
c) durch Ausschluß gemäß Abs.3 oder § 24.
(2) Der Austritt aus der Feuerwehr erfolgt durch die Abgabe einer Austrittserklärung an den
Feuerwehrkommandanten.
(3) Der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern kann auch
aus sonstigen wichtigen Gründen, wie
- bei Eintritt des Verlustes der Wahlberechtigung zur Wahl zum Nationalrat
- bei Nichtteilnahme an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen)
ü ber einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, soweit nicht wichtige persönliche
und/oder berufliche Gründe vorliegen.
verfügt werden.
(4) Die Verfügung gemäß Abs. 3 erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten nach Beratung
im Feuerwehrkommando. Sie ist dem Feuerwehrmitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene
hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen beim Feuerwehrkommandanten dagegen
Beschwerde zu erheben. In diesem Falle ist ein Verfahren gemäß den Verfahrensbestimmungen
der Dienstanweisung 1.3.2 durchzuführen.
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§ 13 Ehrungen
(1) Eine Persönlichkeit, die sich um das Feuerwehrwesen besonders verdient gemacht hat,
und der Feuerwehr, welche die Ehrung ausspricht, nicht angehört, kann durch Beschluß
der Mitgliederversammlung zu einem Ehrenmitglied der Feuerwehr ernannt werden. Ehrenmitgliedern
kommen keine Rechte gemäß § 36 NÖFG zu.
(2) Funktionäre und Chargen der Feuerwehr, die sich besonders verdient gemacht haben,
können bei Ausscheiden aus ihrer Funktion vom Feuerwehrkommandanten nach Beratung
im Feuerwehrkommando zu Ehrendienstgraden in ihren zuletzt innegehabten Dienstgraden
ernannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) anrechenbare Dienstzeit (§ 9 Abs. 3) von mindestens fünfundzwanzig Jahren im aktiven
Dienst oder Überstellung in die Reserve gem. § 11 Abs. 1 lit. b oder c und
b) fünfjährige Tätigkeit in der zuletzt innegehabten Funktion.
Der Dienstgrad lautet dann z.B. Ehrenbrandinspektor, Ehrenlöschmeister usw.
§ 14 Einsatz
(1) Einsätze zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei und örtlichen Gefahrenpolizei
sind von der örtlich zuständigen Feuerwehr durchzuführen. Ist eine Feuerwehr aufgrund
ihrer Stärke und Ausrüstung nicht in der Lage, den Einsatz durchzuführen, so hat der
Einsatzleiter eine entsprechend ausgerüstete Feuerwehr anzufordern. Die Anforderung
kann laut Alarmplan erfolgen. Die Bestimmungen über den weiteren Einsatzbereich sind
dabei zu beachten.
(2) Einsätze im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei umfassen Maßnahmen
a) die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder
b) die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich
oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehr als Hilfsorgan der Gemeinde hinausgehen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung festzustellen, daß Maßnahmen im Brandfalle
hinsichtlich bestimmter Grundstücke, Baulichkeiten und Anlagen wegen ihrer besonderen
Lage, Ausdehnung, Beschaffenheit oder besonderer Brandgefahr Angelegenheiten der
ü berörtlichen Feuerpolizei sind. In Betracht kommen insbesondere brandgefährliche
Transportleitungen, Autobahnen, ausgedehnte Moore und Felder.
(3) Die Feuerwehrmitglieder haben bei Einsätzen die Einsatzbekleidung laut Dienstanweisung
„ Uniformen und Dienstgrade“ zu tragen.
(4) Bei Bedarf ist vom Einsatzleiter eine Einsatzleitstelle einzurichten und zu kennzeichnen.
Näheres ist durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten zu regeln. Jede
am Einsatzort eintreffende Feuerwehr hat sich bei der Einsatzleitstelle zu melden und die
erteilten Befehle und Anordnungen zu befolgen.
(5) Soweit möglich ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich nach Beendigung
desselben, den Behördenorganen bezüglich der Erhebung der Einsatzursache die
erforderliche Hilfe zu leisten.
(6) Die Ausrückemeldung an die zuständige Warn- und Alarmzentrale, die Einsatzsofortmeldung
und die Einrückemeldung sind abzusetzen. Nähere Regelungen erfolgen durch
Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten.
(7) Nach Rückkehr in das Feuerwehrhaus ist die Einsatzbereitschaft umgehend wieder herzustellen.
Eingetretene Schäden oder Ausfälle sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten
zu melden, der deren Behebung zu veranlassen hat.
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§ 15 Einsatzleiter
(1) Der Feuerwehrkommandant ist Einsatzleiter im vom Gemeinderat festgelegten örtlichen
Einsatzbereich. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung nach folgender Reihenfolge:
1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter
2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter
Die weitere Vertretung wird durch den Feuerwehrkommandanten festgelegt. Dieser hat eine
entsprechende Einsatzleiterliste zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist
allen Feuerwehrmitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2) Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr ist Einsatzleiter das gemäß Abs. 1
festgelegte Feuerwehrmitglied jener Feuerwehr, die zuerst am Einsatzort eingetroffen ist.
(3) Die Einsatzleitung bei Maßnahmen zur
- Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,
- Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendiger Güter sowie von solchen,
die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können
auf Bundes- und Landesstraßen richtet sich nach Absatz 1 und 2. Gleiches gilt für Einsätze
im Rahmen der Mitwirkung bei der Vermeidung und Verhinderung von Gewässerverunreinigungen.
(4) Die Einsatzleitung bei Maßnahmen zur
- Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,
- Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendiger Güter sowie von solchen,
die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können
auf Autobahnen, Schnellstraßen sowie Tunnelanlagen richtet sich nach den vom NÖ Landesfeuerwehrverband
gemäß § 32 a Abs. 3 NÖFG aufzustellenden Alarmplänen.
§ 16 Ausbildung
(1) Die Feuerwehrmitglieder sind so auszubilden, daß sie den an sie gestellten Anforderungen
entsprechen können.
(2) Die Ausbildung liegt in der Verantwortung des Feuerwehrkommandanten. Vom Feuerwehrkommandanten
sind die notwendigen Ausbildungserfordernisse (Übungen, Schulungen)
anzuordnen. Er kann sich hierzu des (der) Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) bedienen.
Bei Bedarf kann er ein anderes geeignetes Feuerwehrmitglied mit der Aufgabe des
Ausbildungsleiters betrauen. Bei der Durchführung der Ausbildung haben die Funktionäre,
Chargen und Warte mitzuwirken. Es müssen jährlich mindestens sechs Gesamtübungen
und zwei Schulungsvorträge abgehalten werden. Nähere Bestimmungen sind durch
Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten zu regeln.
(3) Die Grundausbildung hat den vom NÖ Landesfeuerwehrverband erlassenen Ausbildungsvorschriften
zu entsprechen.
(4) Der Feuerwehrkommandant hat für den Zeitraum von höchstens einem Jahr die Erstellung
eines Ausbildungsplanes zu veranlassen. Hiebei sind die örtliche Gefahrenerhebung, der
Mannschaftsstand, die Ausrüstung und allfällige Bestimmungen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
zu beachten. Der Ausbildungsplan ist über den Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten
dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten vorzulegen.
(5) Vorbereitung und Durchführung der Übungen und Schulungen haben den örtlichen Gegebenheiten
und Einsatzanforderungen zu entsprechen.
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(6) Der Ausbildungsstand der Feuerwehren soll durch Teilnahme an Leistungsbewerben, Leistungsprüfungen,
Lehrgängen und Seminaren der NÖ Landes-Feuerwehr-schule und an
Ausbildungsvorhaben des Bezirks- bzw. Abschnittsfeuerwehrkommandos (Unterabschnittsfeuerwehrkommandant)
angehoben werden.
§ 17 Mannschafts- und Ausrüstungsstand
Wird der in der gemäß § 37 Abs. 2 NÖFG erlassenen Verordnung der NÖ Landesregierung
ü ber die Festlegung der technischen Mindestausrüstung und des Mindestmannschaftsstandes,
LGBl. 4400, erforderliche Mannschaftsstand nicht erreicht, so hat der Feuerwehrkommandant
dies schriftlich dem Bürgermeister zu berichten. Eine Abschrift dieses Berichtes ist auf dem
Dienstwege dem Landesfeuerwehrkommandanten zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
§ 18 Dienstaufsicht
Die Überprüfung des Ausrüstungs- und die Feststellung des Ausbildungsstandes einer Feuerwehr
erfolgt u.a. im Rahmen der Dienstaufsicht durch Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
Näheres wird in der Geschäftsordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in
Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.
§ 19 Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke
(1) Das Feuerwehrviertel ober dem Wienerwald besteht aus den Feuerwehrbezirken Amstetten,
Lilienfeld, Melk, St.Pölten, Scheibbs und Tulln, das Feuerwehrviertel unter dem Wienerwald
besteht aus den Feuerwehrbezirken Baden, Bruck/L., Mödling, Neunkirchen, Wiener
Neustadt und Wien-Umgebung,
das Feuerwehrviertel ober dem Mannhartsberg besteht aus den Feuerwehrbezirken
Gmünd, Horn, Krems, Waidhofen/Thaya und Zwettl,
das Feuerwehrviertel unter dem Mannhartsberg besteht aus den Feuerwehrbezirken Gänserndorf,
Hollabrunn, Korneuburg und Mistelbach.
(2) Grundsätzlich umfaßt ein Feuerwehrbezirk das Gebiet eines Verwaltungsbezirkes.
Der Feuerwehrbezirk Amstetten besteht aus dem Verwaltungsbezirk Amstetten und der
Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs.
Der Feuerwehrbezirk Wien-Umgebung besteht aus dem Verwaltungsbezirk Wien-
Umgebung ohne der Stadtgemeinde Gerasdorf.
Der Feuerwehrbezirk Krems besteht aus dem Verwaltungsbezirk Krems und der Statutarstadt
Krems an der Donau.
Der Feuerwehrbezirk Mistelbach besteht aus dem Verwaltungsbezirk Mistelbach und der
Stadtgemeinde Gerasdorf.
Der Feuerwehrbezirk St. Pölten besteht aus dem Verwaltungsbezirk St. Pölten und der
Landeshauptstadt St. Pölten.
Der Feuerwehrbezirk Wiener Neustadt besteht aus dem Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt
und der Statutarstadt Wiener Neustadt.
§ 20 Weitere Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
Der Landesfeuerwehrkommandant kann auf Antrag des zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten
auf die Dauer einer Funktionsperiode die Anzahl zusätzlicher Funktionäre des NÖ
Landesfeuerwehrverbandes festlegen
- in Feuerwehrabschnitten mit mehr als zehn Feuerwehren, falls keine Unterabschnitte
gebildet wurden
- in Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern.
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§ 21 Dienstkleidung und Dienstgrade
(1) Die Dienstkleidung wird eingeteilt in:
a) Dienstbekleidung
b) Einsatzbekleidung
c) Sonderbekleidung
d) Bekleidung der Feuerwehrjugend
(2) Näheres über das Aussehen und die Trageweise wird durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten
geregelt.
§ 22 Besondere Dienstgrade
Vom Landesfeuerwehrkommandanten bzw. auch vom Präsidenten des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes
verliehene Dienstgrade können im Dienst bei den Freiwilligen Feuerwehren
getragen werden. Aus diesen Dienstgraden können keine Ansprüche auf Funktionen
innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr abgeleitet werden.
§ 23 Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit
(1) Feuerwehrmitglieder haben sich im Dienst und in der Öffentlichkeit korrekt zu verhalten.
Ihre Uniformierung hat den Vorschriften zu entsprechen.
(2) Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die
Befehle und Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung kann
verweigert werden, wenn die Weisung von einem unzuständigen Vorgesetzten erteilt wurde
oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Jedem Feuerwehrmitglied steht das Recht der Beschwerde an den nächsten Vorgesetzten
zu.
(3) Als Dienstvorschrift für das Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit bei feierlichen Anlässen
gelten die diesbezüglichen Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten.
§ 24 Disziplinarverfahren
(1) Verstößt ein Feuerwehrmitglied gegen Gesetze, Dienstvorschriften, Befehle oder schädigt
es durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen oder das
Ansehen des Feuerwehrwesens, kann wegen Disziplinarvergehens gegen das Feuerwehrmitglied
als Beschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
(2) Disziplinarorgane sind:
a) der Feuerwehrkommandant,
b) die Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando und
c) die Disziplinaroberkommission beim Landesfeuerwehrkommando.
(3) Disziplinarstrafen sind:
a) der schriftliche Verweis,
b) die Abberufung aus der Dienstverwendung,
c) die Aberkennung des Dienstgrades,
d) der Ausschluß aus der Feuerwehr.
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(4) Näheres wird durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.
§ 25 Betriebsfeuerwehr
(1) Betriebsfeuerwehren sind gem. § 4 Abs. 3 NÖFG Einrichtungen des Betriebes, des Unternehmens
oder der Anstalt.
(2) Auf die Betriebsfeuerwehren gemäß § 41 NÖFG sind die Bestimmungen der Dienstordnung
sinngemäß anzuwenden.
§ 26 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in dieser Dienstordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen in gleicher Weise.
§ 27 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren tritt am 21. Oktober 2000 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die bisherige Dienstordnung vom 1.1.1994 außer Kraft.
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Inhaltsübersicht
Seite
Freiwillige Feuerwehr
Organe und Funktionäre
Mitgliederversammlung
Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr
Amtsenthebung des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter
Feuerwehrkommandant und Feuerwehrkommando
Verwaltungsdienst
Chargen und Sonderdienstgrade
Aufnahme in die Feuerwehr
Feuerwehrjugend
Reservestand
Ende der Mitgliedschaft
Ehrungen
Einsatz
Einsatzleiter
Ausbildung
Mannschafts- und Ausrüstungsstand
Dienstaufsicht
Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke
Weitere Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
Dienstkleidung und Dienstgrade
Besondere Dienstgrade
Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit
Disziplinarverfahren
Betriebsfeuerwehr
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Ü bergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
1
1
2
2
4
4
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7
7
8
8
9
9
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