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Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren
Auf Grund des § 40 NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400 erläßt
der Landesfeuerwehrkommandant
folgende Dienstordnung:
§ 1 Freiwillige Feuerwehr
(1) Gemäß § 4 Abs. 2 NÖFG sind die Freiwilligen
Feuerwehren Niederösterreichs Körperschaften
des öffentlichen Rechtes.
(2) Findet sich in einer Gemeinde die notwendige Anzahl geeigneter
Personen zur Gründung
einer Feuerwehr bereit und stellt der Bürgermeister den erforderlichen
Antrag gemäß § 35
NÖFG, so ist nach vollzogener Eintragung in das Feuerwehrregister
der Dienstbetrieb aufzunehmen.
(3) Die erforderlichen Funktionäre sind für die jeweils
laufende Funktionsperiode nach Maßgabe
der Bestimmungen dieser DO zu wählen bzw. zu bestellen. Chargen
und Warte werden
vom Feuerwehrkommandanten für die jeweils laufende Funktionsperiode
ernannt.
(4) Jede Feuerwehr ist örtlich, sachlich und personell als Einheit
zu führen, soweit sie nicht
durch Beschluß der Mitgliederversammlung und mit Zustimmung
des Bezirksfeuerwehrkommandanten
in abgesetzte Gruppen oder Züge (Feuerwachen) gegliedert ist.
Für den
Einsatz und die hierfür erforderliche Ausbildung für Hilfeleistungen
bei Bränden, Gefahren
und Katastrophen ist sie in Gruppen und – sofern es der Mannschaftsstand
zuläßt - auch in
Züge einzuteilen. Die personelle Zuteilung hat namentlich zu
erfolgen. Nähere Bestimmungen
ü ber die Gliederung werden durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten
geregelt.
(5) Eine Gruppe besteht personell aus einem Gruppenkommandanten und
mindestens acht
Feuerwehrmitgliedern. Als Fahrzeug für eine motorisierte Gruppe
gelten alle nach den Baurichtlinien
bzw. Bauempfehlungen gebauten und ausgerüsteten Feuerwehrfahrzeuge.
(6) Ein Zug besteht personell aus dem Zugskommandanten, dem Zugtrupp
und mindestens
zwei Gruppen. Als Fahrzeuge für einen motorisierten Zug gelten
alle nach den Baurichtlinien
bzw. Bauempfehlungen gebauten und ausgerüsteten Feuerwehrfahrzeuge.
§
2 Organe und Funktionäre
(1) Organe gemäß § 38 Abs. 1 NÖFG sind:
a) der Feuerwehrkommandant
b) die Mitgliederversammlung
(2) Funktionäre gemäß § 38 Abs. 2 NÖFG
sind:
a) der Feuerwehrkommandant,
b) der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter,
c) der Leiter des Verwaltungsdienstes.
Der Feuerwehrkommandant und der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter
werden von
der Mitgliederversammlung gewählt. Der Leiter des Verwaltungsdienstes
wird durch den
Feuerwehrkommandanten bestellt und abberufen (§ 38 Abs.4 NÖFG).
2
§ 3 Mitgliederversammlung
(1) Der Feuerwehrkommandant hat die Feuerwehrmitglieder einzuberufen:
- zur Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses,
- zur Beschlußfassung über den Voranschlag.
- zur Bestellung und Enthebung von zwei Kassaprüfern,
- zur Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
- zur Beschlußfassung über Anträge auf Löschung
der Eintragung der Feuerwehr im Feuerwehrregister
(§ 35 Abs.3 Z.3 NÖFG),
- zur Entgegennahme von wichtigen Mitteilungen.
Die Mitgliederversammlung ist überdies einzuberufen, wenn entweder
ein Drittel der
wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder oder der Bürgermeister
dies verlangen. Sie ist
jährlich mindestens einmal abzuhalten, wobei alle wahlberechtigten
Feuerwehrmitglieder
zeitgerecht in ortsüblicher Weise einzuberufen sind.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Feuerwehrkommandant.
Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
aktiven Feuerwehrmitglieder
anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine, eine halbe
Stunde später stattfindende
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
aktiven
Feuerwehrmitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der Einberufung
hinzuweisen. Ist auf der
Tagesordnung einer Mitgliederversammlung eine Beschlußfassung
nicht vorgesehen, sondern
dient diese lediglich anderen Zwecken (Berichterstattung, Mitteilungen
u.a.), so ist eine
Beschlußfähigkeit nicht erforderlich.
(3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Mitgliederversammlung,
bringt die Tagesordnung
zur Kenntnis und läßt die Niederschrift der vorhergegangenen
Mitgliederversammlung, sofern
in dieser Beschlüsse gefaßt wurden, verlesen und genehmigen.
Anträge gelten als angenommen,
wenn sie mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen
werden. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand oder durch
Erheben
von den Sitzen.
Mit Stimmzettel ist nur abzustimmen, wenn der Vorsitzende dies bestimmt
oder ein Drittel
der anwesenden stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder dies verlangen.
(4) Der Vorsitzende hat während der Mitgliederversammlung für
die Aufrechterhaltung der
Ordnung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche die Mitgliederversammlung
stören,
zur Ordnung zu rufen, nötigenfalls von der Mitgliederversammlung
auszuschließen und die
sonst zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen
zu treffen.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterfertigen ist.
§ 4 Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Bei der Mitgliederversammlung mit Wahlen gemäß § 39
NÖFG führt der Bürgermeister
während des Wahlaktes den Vorsitz. Zur Durchführung der
Wahlen hat das Feuerwehrkommando
dem Bürgermeister als Wahlleiter alle notwendige Unterstützung
zu leisten. Die
Wahlen sind so auszuschreiben, daß in jedem Wahljahr im Jänner
der Feuerwehrkommandant
und der Feuerwehrkommandantstellvertreter gewählt wird.
(2) Es ist ein Wählerverzeichnis aufzulegen. Als Grundlage für
dieses dienen Standesbuch
bzw. die Stammblätter. Das Wählerverzeichnis ist am Orte
der Wahlversammlung eine halbe
Stunde vor Beginn zur Einsichtnahme aufzulegen. Innerhalb dieser
Frist können die
Wahlberechtigten Einsicht nehmen. Einsprüche gegen die Aufnahme
oder Nichtaufnahme
von Personen sind beim Wahlleiter niederschriftlich zu Protokoll
zu geben. Über solche
Einsprüche entscheidet der Wahlleiter vor der Wahlhandlung endgültig.
Das Wählerverzeichnis
ist entsprechend richtigzustellen. An der Wahlversammlung dürfen
außer Behör-
3
denvertretern und Funktionären des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
nur die Wahlberechtigten
und Mitglieder der Feuerwehrjugend teilnehmen. In der Einladung zur
Wahlversammlung
ist auf die Bestimmung des § 39 Abs.5 NÖFG besonders hinzuweisen.
Bei Feuerwehren
mit mehr als hundert Wahlberechtigten ist es zulässig, die Wahlen
in Wahlsprengeln
durchzuführen.
(3) Die Wahlen des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters
(§ 39 Abs. 4 NÖFG) sind getrennt vorzunehmen. Vor Beginn
der Wahl sind von den Wahlberechtigten
getrennt für jeden zu Wählenden Wahlvorschläge (§ 39
Abs. 2 NÖFG) mündlich
oder schriftlich einzubringen. Diese sind vom Wahlleiter schriftlich
festzuhalten und im
Wahlmeldeblatt zu bestätigen. Die Vorgeschlagenen können
sich dazu äußern. Falls eine
Diskussion über die zur Wahl Vorgeschlagenen gewünscht
wird, ist diese in Abwesenheit
aller Vorgeschlagenen durchzuführen. Nach Abschluß der
Diskussion wird in Anwesenheit
der Vorgeschlagenen gewählt. Der Wahlleiter beruft zu seiner
Unterstützung aus dem Kreise
der Wahlberechtigten zwei Stimmenzähler.
(4) Die Wahl ist geheim durchzuführen. Alle Stimmzettel müssen
das gleiche Aussehen und
die gleiche Größe haben. Der Wahlleiter hat sich zu überzeugen,
daß die Wahlurne leer ist.
Sodann ruft er anhand des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigten
zur Abstimmung
einzeln auf. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist die Wahlurne
durchzuschütteln und
dann vom Wahlleiter zu öffnen.
(5) Der Wahlleiter stellt nach jedem Wahlgang fest:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen. Gültig sind Stimmzettel,
welche einen Namen
eines eingebrachten Wahlvorschlages aufweisen und aus denen zweifelsfrei
die Willensäußerung
des Wählers erkennbar ist
d) die Anzahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen.
(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit, ist eine Stichwahl vorzunehmen.
(§ 39 Abs.6
NÖFG). Sodann hat der Wahlleiter den Gewählten zu fragen,
ob er die Wahl annimmt.
Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, ist dieser Wahlvorgang
zu wiederholen. Nach Annahme
der Wahl übernimmt der zum Feuerwehrkommandanten Gewählte
die Führung der
Feuerwehr. Der Bürgermeister hat die Angelobung des gewählten
Feuerwehrkommandanten
und Feuerwehrkommandantstellvertreters vorzunehmen.
Die Gelöbnisformel lautet:
"
Ich gelobe, daß ich die Aufgaben, die mir aufgrund des NÖ Feuerwehrgesetzes übertragen
wurden, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, ebenso
werde ich die einschlägigen
Bundes- und Landesgesetze und die auf ihnen beruhenden Verordnungen
und Weisungen
beachten."
(7) Das Wahlergebnis ist binnen drei Tagen nach der Wahl auf dem
Dienstwege mittels Wahlmeldeblatt
dem Landesfeuerwehrkommandanten zu melden.
(8) Die Wahl eines zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters kann
erst nach Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß § 39 Abs.7 NÖFG erfolgen.
Die Durchführung der Wahl hat im Sinne der Bestimmungen der
Absätze 1 bis 7 zu erfolgen.
4
§ 5 Amtsenthebung des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(
s)
Der Feuerwehrkommandant und der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter
bedürfen zur
Ausübung ihrer Funktion des Vertrauens der Mitgliederversammlung.
Die Funktionsenthebung
des Feuerwehrkommandanten und der/des Feuerwehrkommandantstellvertreter(s)
erfolgt gem.
§
38 Abs.5 NÖFG durch die Mitgliederversammlung. Dafür ist
ein schriftlicher Antrag erforderlich,
der beim Bürgermeister einzubringen ist. Der Antrag ist zu begründen
und von mindestens
einem Drittel der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder zu unterzeichnen.
Die Einberufung zur
Mitgliederversammlung, die über diesen Antrag zu beschließen
hat, hat durch den Bürgermeister
zu erfolgen, der auch bei der Beratung und Abstimmung zu diesem Antrag
den Vorsitz zu
führen hat. Zwischen Einbringung des Antrages und der Einberufung
der Mitgliederversammlung
hat ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen zu liegen. Wird dem Feuerwehrkommandanten
oder einem Feuerwehrkommandantstellvertreter in geheimer Abstimmung
von mindestens
zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Feuerwehr, wobei
jedoch der Betroffene nicht
mitzuzählen ist, das Mißtrauen ausgesprochen, so erlischt
dessen Funktion. Die Mitgliedschaft
in der Feuerwehr wird hierdurch nicht berührt. Die Bestimmungen
des § 39 Abs.2, 4 und 5
NÖFG gelten sinngemäß. Der Beschluß ist unverzüglich
im Dienstwege dem Landesfeuerwehrkommandanten
und der NÖ Landesregierung mitzuteilen.
§ 6 Feuerwehrkommandant und Feuerwehrkommando
(1) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung
der Feuerwehr. Im
Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung
nach folgender Reihenfolge:
1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,
2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,
3. Leiter des Verwaltungsdienstes,
4. ranghöchstes Feuerwehrmitglied.
Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren
Feuerwehrmitglied
zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt. Der Feuerwehrkommandant
ist
Dienstvorgesetzter aller Feuerwehrmitglieder, diese haben seinen
Anordnungen Folge zu
leisten.
(2) Ist ein Feuerwehrkommandant oder erster Feuerwehrkommandantstellvertreter
einer Feuerwehr
Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter,
Abschnittsfeuerwehrkommandant,
oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter so kann
auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter
gewählt werden. Mit Erlöschen der Funktion im Landesfeuerwehrverband
erlischt
gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.
(3) Die für die Funktion des Feuerwehrkommandanten und des (die)
Feuerwehrkommandantstellvertreter(
s) sowie für den Leiter des Verwaltungsdienstes erforderlichen
Lehrgänge
werden in einer Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten näher
geregelt.
(4) Erfüllen Funktionäre noch nicht die für ihre Wahl
(Bestellung) notwendigen Voraussetzungen
(Abs. 3), so gilt die Wahl (Bestellung), wenn sich der zu Wählende
(Bestellende) verpflichtet,
innerhalb von zwei Jahren nach seiner Wahl (Bestellung) diese Voraussetzungen
zu erfüllen. Läßt der Gewählte (Bestellte) diese
Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit
Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion. Hat der Gewählte
jedoch innerhalb dieser
Frist den Zugskommandantenlehrgang erfolgreich abgeschlossen, verlängert
sich die
Frist um sechs Monate.
5
(5) Zur Führung der Feuerwehr kann sich der Feuerwehrkommandant
des Feuerwehrkommandos
bedienen.
Dieses besteht aus:
a) dem Feuerwehrkommandanten,
b) dem (den) Feuerwehrkommandantstellvertreter(n),
c) dem Leiter des Verwaltungsdienstes.
Sonstige Feuerwehrmitglieder können zur Beratung beigezogen
werden.
Das Feuerwehrkommando ist vom Feuerwehrkommandanten nach Bedarf,
mindestens
aber alle zwei Monate zu einer Sitzung einzuberufen.
(6) Der Feuerwehrkommandant hat mindestens alle zwei Monate eine
Chargenbesprechung
abzuhalten. In diesen Besprechungen sind alle aktuellen Themen, die
zur ordnungsgemäßen
Führung der Feuerwehr gehören, zu behandeln. Die Besprechungen
können zugleich
mit den Sitzungen des Feuerwehrkommandos abgehalten werden.
(7) Der Feuerwehrkommandant kann alle Feuerwehrmitglieder zu Dienstbesprechungen
einberufen.
§ 7 Verwaltungsdienst
(1) Zur Unterstützung des Feuerwehrkommandanten bei allen Verwaltungsangelegenheiten
der Feuerwehr wird der Verwaltungsdienst eingerichtet.
Wenn in der Dienstanweisung "Dienstpostenplan" vorgesehen,
können vom Feuerwehrkommandanten
ein Stellvertreter des Leiters des Verwaltungsdienstes bzw. Gehilfen
ernannt
werden. Diese sind dem Leiter des Verwaltungsdienstes unterstellt.
(2) Der Leiter des Verwaltungsdienstes ist für die Führung
der Kassageschäfte verantwortlich.
Jede Auszahlung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Feuerwehrkommandanten.
(3) Der Feuerwehrkommandant hat den Entwurf des Voranschlages der
Feuerwehr der Mitgliederversammlung
zur Beschlußfassung vorzulegen. Die an die Gemeinde zu richtende
Bedarfsanforderung ist zeitgerecht für die Berücksichtigung
im Gemeindevoranschlag einzubringen.
(4) Anschaffungen dürfen vom Feuerwehrkommandanten nur nach
Beratung des Feuerwehrkommandos
erfolgen. Im Falle unmittelbarer Notwendigkeit darf der Feuerwehrkommandant
Anschaffungen selbständig verfügen.
(5) Das Rechnungsjahr ist ident mit dem Kalenderjahr. Über die
gesamte Gebarung der Feuerwehr
ist bis Ende Jänner des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres
ein Rechnungsabschluß
zu erstellen. Dieser ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
(6) Alle Rechnungsunterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.
(7) Zur Kontrolle der Gebarung werden jährlich von der Mitgliederversammlung
zwei Kassaprüfer
bestellt, denen der Leiter des Verwaltungsdienstes über Verlangen
jederzeit Einsicht
in alle Kassaunterlagen zu geben und alle gewünschten Auskünfte
zu erteilen hat. Die Kassaprüfer
haben jährlich einmal in einer Mitgliederversammlung über
die durchgeführten
Ü
berprüfungen zu berichten. Sodann ist bei ordnungsgemäßer
Kassaführung dem Leiter
des Verwaltungsdienstes die Entlastung zu erteilen. Dieselbe Person
darf höchstens für
zwei aufeinanderfolgende Jahre zum Kassaprüfer bestellt werden.
6
(8) Der Leiter des Verwaltungsdienstes ist für die Agenden des
Schriftverkehrs einschließlich
der Statistiken verantwortlich. Niederschriften sind aufzunehmen
von:
- Mitgliederversammlungen
- Kommandositzungen
- Chargenbesprechungen
- Dienstbesprechungen
- Kassaprüfungen.
Diese Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer,
bei der Kassaprüfung
vom Leiter des Verwaltungsdienstes und den Kassaprüfern zu unterfertigen.
(9) Von jeder Feuerwehr sind Aufzeichnungen in Form eines Standesbuches,
von Stammblättern
oder mittels EDV zu führen, die die notwendigen Angaben über
die Feuerwehrmitglieder
enthalten. Jedem Feuerwehrmitglied ist ein Feuerwehrpaß auszustellen.
Näheres
ü
ber Standesbuch, Stammblatt und Feuerwehrpaß wird durch Dienstanweisung
des Landesfeuerwehrkommandanten
bestimmt.
(10) Der Dienstweg im Bereiche des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
und der Feuerwehren
führt über das Feuerwehrkommando, das Abschnittsfeuerwehrkommando
und das Bezirksfeuerwehrkommando
zum NÖ Landesfeuerwehrkommando. Er ist, sofern durch
Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten nichts anderes bestimmt
wird, oder
bei Gefahr im Verzug, in allen Fällen einzuhalten. Kann bei
Gefahr im Verzug der Dienstweg
nicht eingehalten werden, hat eine nachträgliche Information
zu erfolgen. Jedes
dienstliche Schreiben ist vom zuständigen leitenden Funktionär
zu zeichnen.
§ 8 Chargen und Sonderdienstgrade
(1) Chargen sind ernannte Feuerwehrmitglieder vom Löschmeister
der Verwaltung bis zum
Hauptbrandmeister, sowie Verwaltungsdienstgrade bis Oberverwalter,
die nicht Feuerwehrfunktionäre
sind. Alle Feuerwehrmitglieder, die keine Funktionäre oder Chargen
sind,
haben die Bezeichnung "eingeteilte Feuerwehrmitglieder".
(2) Die Chargen der Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten ernannt
und abberufen.
Näheres wird mit Dienstanweisung durch den Landesfeuerwehrkommandanten
geregelt.
Alle Funktionäre und Chargen werden – sofern vom Feuerwehrkommandanten
nichts
anderes angeordnet wird - bei Verhinderung vom jeweils rangältesten,
unterstellten Feuerwehrmitglied
vertreten.
(3) Zur Instandhaltung von Ausrüstung und Geräten sind
vom Feuerwehrkommandanten ein
Zeugmeister und ein Fahrmeister nach Maßgabe der Dienstanweisung "Dienstpostenplan"
zu ernennen. Wenn im Dienstpostenplan vorgesehen, sind beiden Chargen
Gehilfen beizugeben.
(4) Alle vom Feuerwehrkommandanten zu ernennenden Chargen müssen
die in der Dienstanweisung
„
Uniformen und Dienstgrade“ vorgeschriebenen Lehrgänge
erfolgreich besucht
haben. Erfüllen Chargen noch nicht die erforderlichen Lehrgangsvoraussetzungen,
so gilt
die Ernennung, wenn sich der zu Ernennende verpflichtet, innerhalb
von zwei Jahren nach
seiner Ernennung diese Voraussetzungen zu erfüllen. Läßt
der Ernannte diese Frist ungenützt
verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist
seine Ernennung.
(5) Gehören einer Feuerwehr Geistliche oder Ärzte als aktive
Mitglieder an und erfüllen sie die
in der Dienstanweisung „Uniformen und Dienstgrade“ genannten
Voraussetzungen, so
können diese über Antrag des Feuerwehrkommandanten vom
Landesfeuerwehrkommandanten
zum Feuerwehrkurat bzw. zum Feuerwehrarzt ernannt und auch wieder
abberufen
werden. Der Landesfeuerwehrkurat bzw. der Landesfeuerwehrarzt ist
von der Ernennung
oder Abberufung in Kenntnis zu setzen.
7
(6) Gehören einer Feuerwehr Absolventen einer technischen Hochschule
oder Universität an
und erfüllen sie die in der Dienstanweisung „Uniformen
und Dienstgrade“ genannten Voraussetzungen,
so können sie über Antrag des Feuerwehrkommandanten vom
Landesfeuerwehrkommandanten
zum Feuerwehrtechniker-A, Absolventen Höherer Technischer
Lehranstalten oder von Fachhochschulen zum Feuerwehrtechniker-B ernannt
und auch
wieder abberufen werden.
§ 9 Aufnahme in die Feuerwehr
(1) Personen, welche die Eignung gemäß § 36 Abs.
2 NÖFG besitzen, können über Ansuchen
nach Beratung im Feuerwehrkommando in die Feuerwehr aufgenommen werden.
Das Ansuchen
ist an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Beratung im Feuerwehrkommando
ist die Tauglichkeit des Bewerbers durch ärztliche Untersuchung
festzustellen. Liegen
alle Voraussetzungen für die Aufnahme vor, so hat der Feuerwehrkommandant
innerhalb
von drei Monaten über das Ansuchen zu entscheiden. Die Aufnahme
kann ohne Angabe
von Gründen abgelehnt werden.
(2) Das neu aufgenommene Feuerwehrmitglied hat vor versammelter Mannschaft
in die Hand
des Feuerwehrkommandanten die Erfüllung der ihm zukommenden
Pflichten zu geloben.
Die Gelöbnisformel lautet:
"
Ich gelobe, meinen Dienst als Freiwilliges Feuerwehrmitglied stets
gewissenhaft zu erfüllen,
meinen Vorgesetzten gehorsam zu sein, Disziplin zu halten und wenn
notwendig auch
mein Leben einzusetzen, um meinen Mitmenschen zu helfen. Gott zur
Ehr´, dem Nächsten
zur Wehr.“
(3) Dem neu aufgenommenen Feuerwehrmitglied ist ein Feuerwehrpaß auszustellen.
Nähere
Bestimmungen werden durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten
geregelt.
(4) Dem Feuerwehrmitglied sind Vordienstzeiten in anderen Freiwilligen
Feuerwehren, Betriebs-
oder Berufsfeuerwehren anzurechnen. Dienstgrade aufgrund von Vordienstzeiten
(bis LM 18 Jahre) und Dienstgrade, welche vom Landesfeuerwehrkommandanten
verliehen
wurden, werden bei Überstellung in eine andere Feuerwehr weiter
getragen.
(5) Bei wichtigen Gründen kann der Feuerwehrkommandant nach
Beratung im Feuerwehrkommando
Chargen und eingeteilten Feuerwehrmitgliedern eine Beurlaubung über
den
Zeitraum von vier Wochen bis zu einem Jahr gewähren.
§ 10 Feuerwehrjugend
(1) Kinder und Jugendliche können in die Feuerwehrjugend einer
Freiwilligen Feuerwehr unter
sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs.1 DO aufgenommen
werden.
(2) Sie sind im Rahmen der Feuerwehr in gesonderten Abteilungen als
Feuerwehrjugend zu
führen und auf den aktiven Dienst (§ 36 Abs. 2 NÖFG)
geistig und körperlich durch entsprechende
Ausbildung und Übungen vorzubereiten. Diese Ausbildung umfaßt
eine feuerwehrfachliche
Ausbildung, eine allgemeine Feuerwehrjugendarbeit, körperliche
Ertüchtigung
(Sport und sportliche Bewerbe) sowie Spiele zur Förderung der
Kameradschaft. Die
Feuerwehrjugend bei einer Feuerwehr soll einen Mannschaftsstand von
mindestens neun
Mitgliedern aufweisen. Wird der Mannschaftsstand von neun Mitgliedern
nicht erreicht, so
kann eine gemeinsame Ausbildung mit einer anderen Feuerwehr erfolgen.
Der Abschnittsfeuerwehrkommandant
ist davon zu informieren.
(3) Die fachliche Aufsicht, die Betreuung und die Ausbildung der
Feuerwehrjugend obliegt dem
Feuerwehrkommandanten, der sich hierzu des von ihm ernannten Feuerwehrjugendführers
bedient.
8
(4) Nähere Bestimmungen über das Eintrittsalter, die Organisation,
Führung, Bekleidung und
Ausbildung werden durch Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten
festgelegt.
(5) Nach Aufnahme in die Feuerwehrjugend ist in feierlichem Rahmen
vom Mitglied der Feuerwehrjugend
nachfolgendes Versprechen abzulegen:
"
Ich verspreche, daß ich alles tun will, ein treues Mitglied
der Feuerwehrjugend zu sein,
Kameradschaft zu halten und gehorsam zu sein, vor allem aber meinen
Mitmenschen in
der Not zu helfen, getreu unserem Wahlspruch +Einer für alle
und alle für Einen+."
(6) Die Überstellung von Mitgliedern der Feuerwehrjugend in
den aktiven Dienst kann durch
den Feuerwehrkommandanten frühestens ab dem vollendeten 15.
Lebensjahr erfolgen.
§ 11 Reservestand
(1) Die Überstellung in die Reserve erfolgt:
a) bei Erreichen der Altersgrenze gemäß § 36 Abs.
2 NÖFG,
b) über Ansuchen von aktiven Feuerwehrmitgliedern mit mindestens
25 Dienstjahren, jedoch
erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres,
c) bei Verlust der notwendigen Eignung.
(2) Die Überstellung gemäß Abs. 1 lit. b und c erfolgt
durch den Feuerwehrkommandanten.
(3) Feuerwehrmitglieder des Reservestandes können mit ihrer
Zustimmung jedoch weiterhin zu
zumutbaren Diensten herangezogen werden.
(4) Feuerwehrmitglieder des Reservestandes behalten das Recht zum
Tragen der Uniform und
verbleiben im Genuß aller Wohlfahrtseinrichtungen der Feuerwehr
und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
Den Dienstgrad legt der Feuerwehrkommandant fest, wobei dieser nicht
höher sein darf als der zuletzt innegehabte Dienstgrad.
§ 12 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt aus der Feuerwehr,
c) durch Ausschluß gemäß Abs.3 oder § 24.
(2) Der Austritt aus der Feuerwehr erfolgt durch die Abgabe einer
Austrittserklärung an den
Feuerwehrkommandanten.
(3) Der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern kann auch
aus sonstigen wichtigen Gründen, wie
- bei Eintritt des Verlustes der Wahlberechtigung zur Wahl zum Nationalrat
- bei Nichtteilnahme an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung,
Einsatz, Übungen)
ü
ber einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, soweit nicht wichtige
persönliche
und/oder berufliche Gründe vorliegen.
verfügt werden.
(4) Die Verfügung gemäß Abs. 3 erfolgt durch den
Feuerwehrkommandanten nach Beratung
im Feuerwehrkommando. Sie ist dem Feuerwehrmitglied schriftlich mitzuteilen.
Der Betroffene
hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen beim Feuerwehrkommandanten
dagegen
Beschwerde zu erheben. In diesem Falle ist ein Verfahren gemäß den
Verfahrensbestimmungen
der Dienstanweisung 1.3.2 durchzuführen.
9
§ 13 Ehrungen
(1) Eine Persönlichkeit, die sich um das Feuerwehrwesen besonders
verdient gemacht hat,
und der Feuerwehr, welche die Ehrung ausspricht, nicht angehört,
kann durch Beschluß
der Mitgliederversammlung zu einem Ehrenmitglied der Feuerwehr ernannt
werden. Ehrenmitgliedern
kommen keine Rechte gemäß § 36 NÖFG zu.
(2) Funktionäre und Chargen der Feuerwehr, die sich besonders
verdient gemacht haben,
können bei Ausscheiden aus ihrer Funktion vom Feuerwehrkommandanten
nach Beratung
im Feuerwehrkommando zu Ehrendienstgraden in ihren zuletzt innegehabten
Dienstgraden
ernannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) anrechenbare Dienstzeit (§ 9 Abs. 3) von mindestens fünfundzwanzig
Jahren im aktiven
Dienst oder Überstellung in die Reserve gem. § 11 Abs.
1 lit. b oder c und
b) fünfjährige Tätigkeit in der zuletzt innegehabten
Funktion.
Der Dienstgrad lautet dann z.B. Ehrenbrandinspektor, Ehrenlöschmeister
usw.
§ 14 Einsatz
(1) Einsätze zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei
und örtlichen Gefahrenpolizei
sind von der örtlich zuständigen Feuerwehr durchzuführen.
Ist eine Feuerwehr aufgrund
ihrer Stärke und Ausrüstung nicht in der Lage, den Einsatz
durchzuführen, so hat der
Einsatzleiter eine entsprechend ausgerüstete Feuerwehr anzufordern.
Die Anforderung
kann laut Alarmplan erfolgen. Die Bestimmungen über den weiteren
Einsatzbereich sind
dabei zu beachten.
(2) Einsätze im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei
umfassen Maßnahmen
a) die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken
oder
b) die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten,
den Aufgabenbereich
oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehr als Hilfsorgan der Gemeinde
hinausgehen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung festzustellen, daß Maßnahmen
im Brandfalle
hinsichtlich bestimmter Grundstücke, Baulichkeiten und Anlagen
wegen ihrer besonderen
Lage, Ausdehnung, Beschaffenheit oder besonderer Brandgefahr Angelegenheiten
der
ü
berörtlichen Feuerpolizei sind. In Betracht kommen insbesondere
brandgefährliche
Transportleitungen, Autobahnen, ausgedehnte Moore und Felder.
(3) Die Feuerwehrmitglieder haben bei Einsätzen die Einsatzbekleidung
laut Dienstanweisung
„
Uniformen und Dienstgrade“ zu tragen.
(4) Bei Bedarf ist vom Einsatzleiter eine Einsatzleitstelle einzurichten
und zu kennzeichnen.
Näheres ist durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten
zu regeln. Jede
am Einsatzort eintreffende Feuerwehr hat sich bei der Einsatzleitstelle
zu melden und die
erteilten Befehle und Anordnungen zu befolgen.
(5) Soweit möglich ist schon während des Einsatzes, sonst
aber unverzüglich nach Beendigung
desselben, den Behördenorganen bezüglich der Erhebung der
Einsatzursache die
erforderliche Hilfe zu leisten.
(6) Die Ausrückemeldung an die zuständige Warn- und Alarmzentrale,
die Einsatzsofortmeldung
und die Einrückemeldung sind abzusetzen. Nähere Regelungen
erfolgen durch
Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten.
(7) Nach Rückkehr in das Feuerwehrhaus ist die Einsatzbereitschaft
umgehend wieder herzustellen.
Eingetretene Schäden oder Ausfälle sind unverzüglich
dem Feuerwehrkommandanten
zu melden, der deren Behebung zu veranlassen hat.
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§ 15 Einsatzleiter
(1) Der Feuerwehrkommandant ist Einsatzleiter im vom Gemeinderat
festgelegten örtlichen
Einsatzbereich. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung
nach folgender Reihenfolge:
1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter
2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter
Die weitere Vertretung wird durch den Feuerwehrkommandanten festgelegt.
Dieser hat eine
entsprechende Einsatzleiterliste zu erstellen und laufend zu aktualisieren.
Diese Liste ist
allen Feuerwehrmitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2) Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr
ist Einsatzleiter das gemäß Abs. 1
festgelegte Feuerwehrmitglied jener Feuerwehr, die zuerst am Einsatzort
eingetroffen ist.
(3) Die Einsatzleitung bei Maßnahmen zur
- Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger
Güter,
- Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendiger
Güter sowie von solchen,
die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können
auf Bundes- und Landesstraßen richtet sich nach Absatz 1 und
2. Gleiches gilt für Einsätze
im Rahmen der Mitwirkung bei der Vermeidung und Verhinderung von
Gewässerverunreinigungen.
(4) Die Einsatzleitung bei Maßnahmen zur
- Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger
Güter,
- Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendiger
Güter sowie von solchen,
die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können
auf Autobahnen, Schnellstraßen sowie Tunnelanlagen richtet
sich nach den vom NÖ Landesfeuerwehrverband
gemäß § 32 a Abs. 3 NÖFG aufzustellenden Alarmplänen.
§ 16 Ausbildung
(1) Die Feuerwehrmitglieder sind so auszubilden, daß sie den
an sie gestellten Anforderungen
entsprechen können.
(2) Die Ausbildung liegt in der Verantwortung des Feuerwehrkommandanten.
Vom Feuerwehrkommandanten
sind die notwendigen Ausbildungserfordernisse (Übungen, Schulungen)
anzuordnen. Er kann sich hierzu des (der) Feuerwehrkommandantstellvertreter(s)
bedienen.
Bei Bedarf kann er ein anderes geeignetes Feuerwehrmitglied mit der
Aufgabe des
Ausbildungsleiters betrauen. Bei der Durchführung der Ausbildung
haben die Funktionäre,
Chargen und Warte mitzuwirken. Es müssen jährlich mindestens
sechs Gesamtübungen
und zwei Schulungsvorträge abgehalten werden. Nähere Bestimmungen
sind durch
Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten zu regeln.
(3) Die Grundausbildung hat den vom NÖ Landesfeuerwehrverband
erlassenen Ausbildungsvorschriften
zu entsprechen.
(4) Der Feuerwehrkommandant hat für den Zeitraum von höchstens
einem Jahr die Erstellung
eines Ausbildungsplanes zu veranlassen. Hiebei sind die örtliche
Gefahrenerhebung, der
Mannschaftsstand, die Ausrüstung und allfällige Bestimmungen
des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
zu beachten. Der Ausbildungsplan ist über den Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten
dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten vorzulegen.
(5) Vorbereitung und Durchführung der Übungen und Schulungen
haben den örtlichen Gegebenheiten
und Einsatzanforderungen zu entsprechen.
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(6) Der Ausbildungsstand der Feuerwehren soll durch Teilnahme an
Leistungsbewerben, Leistungsprüfungen,
Lehrgängen und Seminaren der NÖ Landes-Feuerwehr-schule
und an
Ausbildungsvorhaben des Bezirks- bzw. Abschnittsfeuerwehrkommandos
(Unterabschnittsfeuerwehrkommandant)
angehoben werden.
§
17 Mannschafts- und Ausrüstungsstand
Wird der in der gemäß § 37 Abs. 2 NÖFG erlassenen
Verordnung der NÖ Landesregierung
ü
ber die Festlegung der technischen Mindestausrüstung und des
Mindestmannschaftsstandes,
LGBl. 4400, erforderliche Mannschaftsstand nicht erreicht, so hat
der Feuerwehrkommandant
dies schriftlich dem Bürgermeister zu berichten. Eine Abschrift
dieses Berichtes ist auf dem
Dienstwege dem Landesfeuerwehrkommandanten zur weiteren Veranlassung
vorzulegen.
§ 18 Dienstaufsicht
Die Überprüfung des Ausrüstungs- und die Feststellung
des Ausbildungsstandes einer Feuerwehr
erfolgt u.a. im Rahmen der Dienstaufsicht durch Funktionäre
des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
Näheres wird in der Geschäftsordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
und in
Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.
§ 19 Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke
(1) Das Feuerwehrviertel ober dem Wienerwald besteht aus den Feuerwehrbezirken
Amstetten,
Lilienfeld, Melk, St.Pölten, Scheibbs und Tulln, das Feuerwehrviertel
unter dem Wienerwald
besteht aus den Feuerwehrbezirken Baden, Bruck/L., Mödling,
Neunkirchen, Wiener
Neustadt und Wien-Umgebung,
das Feuerwehrviertel ober dem Mannhartsberg besteht aus den Feuerwehrbezirken
Gmünd, Horn, Krems, Waidhofen/Thaya und Zwettl,
das Feuerwehrviertel unter dem Mannhartsberg besteht aus den Feuerwehrbezirken
Gänserndorf,
Hollabrunn, Korneuburg und Mistelbach.
(2) Grundsätzlich umfaßt ein Feuerwehrbezirk das Gebiet
eines Verwaltungsbezirkes.
Der Feuerwehrbezirk Amstetten besteht aus dem Verwaltungsbezirk Amstetten
und der
Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs.
Der Feuerwehrbezirk Wien-Umgebung besteht aus dem Verwaltungsbezirk
Wien-
Umgebung ohne der Stadtgemeinde Gerasdorf.
Der Feuerwehrbezirk Krems besteht aus dem Verwaltungsbezirk Krems
und der Statutarstadt
Krems an der Donau.
Der Feuerwehrbezirk Mistelbach besteht aus dem Verwaltungsbezirk
Mistelbach und der
Stadtgemeinde Gerasdorf.
Der Feuerwehrbezirk St. Pölten besteht aus dem Verwaltungsbezirk
St. Pölten und der
Landeshauptstadt St. Pölten.
Der Feuerwehrbezirk Wiener Neustadt besteht aus dem Verwaltungsbezirk
Wiener Neustadt
und der Statutarstadt Wiener Neustadt.
§
20 Weitere Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
Der Landesfeuerwehrkommandant kann auf Antrag des zuständigen
Bezirksfeuerwehrkommandanten
auf die Dauer einer Funktionsperiode die Anzahl zusätzlicher
Funktionäre des NÖ
Landesfeuerwehrverbandes festlegen
- in Feuerwehrabschnitten mit mehr als zehn Feuerwehren, falls keine
Unterabschnitte
gebildet wurden
- in Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern.
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§ 21 Dienstkleidung und Dienstgrade
(1) Die Dienstkleidung wird eingeteilt in:
a) Dienstbekleidung
b) Einsatzbekleidung
c) Sonderbekleidung
d) Bekleidung der Feuerwehrjugend
(2) Näheres über das Aussehen und die Trageweise wird durch
Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten
geregelt.
§ 22 Besondere Dienstgrade
Vom Landesfeuerwehrkommandanten bzw. auch vom Präsidenten des Österreichischen
Bundesfeuerwehrverbandes
verliehene Dienstgrade können im Dienst bei den Freiwilligen
Feuerwehren
getragen werden. Aus diesen Dienstgraden können keine Ansprüche
auf Funktionen
innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr abgeleitet werden.
§
23 Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit
(1) Feuerwehrmitglieder haben sich im Dienst und in der Öffentlichkeit
korrekt zu verhalten.
Ihre Uniformierung hat den Vorschriften zu entsprechen.
(2) Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Verpflichtungen – die
Befehle und Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen.
Die Befolgung kann
verweigert werden, wenn die Weisung von einem unzuständigen
Vorgesetzten erteilt wurde
oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften
verstoßen würde.
Jedem Feuerwehrmitglied steht das Recht der Beschwerde an den nächsten
Vorgesetzten
zu.
(3) Als Dienstvorschrift für das Verhalten im Dienst und in
der Öffentlichkeit bei feierlichen Anlässen
gelten die diesbezüglichen Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten.
§ 24 Disziplinarverfahren
(1) Verstößt ein Feuerwehrmitglied gegen Gesetze, Dienstvorschriften,
Befehle oder schädigt
es durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes
die Interessen oder das
Ansehen des Feuerwehrwesens, kann wegen Disziplinarvergehens gegen
das Feuerwehrmitglied
als Beschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
(2) Disziplinarorgane sind:
a) der Feuerwehrkommandant,
b) die Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando und
c) die Disziplinaroberkommission beim Landesfeuerwehrkommando.
(3) Disziplinarstrafen sind:
a) der schriftliche Verweis,
b) die Abberufung aus der Dienstverwendung,
c) die Aberkennung des Dienstgrades,
d) der Ausschluß aus der Feuerwehr.
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(4) Näheres wird durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten
geregelt.
§ 25 Betriebsfeuerwehr
(1) Betriebsfeuerwehren sind gem. § 4 Abs. 3 NÖFG Einrichtungen
des Betriebes, des Unternehmens
oder der Anstalt.
(2) Auf die Betriebsfeuerwehren gemäß § 41 NÖFG
sind die Bestimmungen der Dienstordnung
sinngemäß anzuwenden.
§ 26 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in dieser Dienstordnung personenbezogene Bezeichnungen nur
in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen in gleicher Weise.
§
27 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren tritt am 21. Oktober
2000 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die bisherige Dienstordnung vom 1.1.1994 außer Kraft.
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Inhaltsübersicht
Seite
Freiwillige Feuerwehr
Organe und Funktionäre
Mitgliederversammlung
Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr
Amtsenthebung des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter
Feuerwehrkommandant und Feuerwehrkommando
Verwaltungsdienst
Chargen und Sonderdienstgrade
Aufnahme in die Feuerwehr
Feuerwehrjugend
Reservestand
Ende der Mitgliedschaft
Ehrungen
Einsatz
Einsatzleiter
Ausbildung
Mannschafts- und Ausrüstungsstand
Dienstaufsicht
Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke
Weitere Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
Dienstkleidung und Dienstgrade
Besondere Dienstgrade
Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit
Disziplinarverfahren
Betriebsfeuerwehr
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Ü
bergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
1
1
2
2
4
4
5
6
7
7
8
8
9
9
10
10
11
11
11
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