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  II. HAUPTSTÜCK
Örtliche Feuerpolizei


§ 5 Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei
(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu - ausgenommen
die Erlassung von Bescheiden - der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Freiwillige
Feuerwehr (§ 35), die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, hat sich die Gemeinde zunächst dieser
zu bedienen.
(2) In Betrieben, die über eine Betriebsfeuerwehr (§ 41) verfügen, hat sich die Gemeinde bei Besorgung der ihr nach
diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zunächst dieser zu bedienen.
(3) Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, so kann sie mit einer Nachbargemeinde vereinbaren, dass deren
Feuerwehr(en) die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei erfüllen. Eine solche Vereinbarung
bedarf übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse sowie der schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr(en).
(4) Der Gemeinderat hat die Feuerwehren zu bezeichnen, ihren örtlichen Einsatzbereich innerhalb des Gemeindegebietes
festzusetzen und den Feuerwehrkommandanten die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei im
Namen des Bürgermeisters zu übertragen. Bedient sich eine Gemeinde zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei
einer Betriebsfeuerwehr, ist deren Einsatzbereich festzusetzen. In diesen Angelegenheiten sind die Feuerwehrkommandanten
an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
(5) Feuerwehrkommandanten und andere geeignete Feuerwehrmitglieder können vom Bürgermeister mit ihrer Zustimmung
zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 7, 8, 10 und 65 ermächtigt werden. Hinsichtlich der Eignung
anderer Feuerwehrmitglieder ist der Feuerwehrkommandant zu hören. Die Ermächtigung der Gemeinde und
die Zustimmung der Feuerwehrmitglieder hat schriftlich zu erfolgen. Über Berufungen entscheidet der Gemeindevorstand
(Stadtrat).
(6) Die Feuerwehrkommandanten, deren Feuerwehrkommandantstellvertreter sowie sonstige Feuerwehrmitglieder
gemäß Abs. 5 haben dem Bürgermeister die gewissenhafte Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben zu geloben.
§ 6 Allgemeine Pflichten zur Brandverhütung
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder das Weitergreifen
von Bränden verhindert und alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung erschwert.
§ 7 Brandsicherheitswache
Die Gemeinde hat für Veranstaltungen, die ihrer Art nach mit erhöhter Brandgefahr verbunden sind, sowie bei brandgefährlichen
Tätigkeiten, die Beistellung einer Brandsicherheitswache anzuordnen.
§ 8 Ausschmückung von Räumen
(1) Zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen und Festlichkeiten dürfen, mit Ausnahme von Fahnen, nur
Materialien verwendet werden, die nicht oder nur schwer brennbar sind und beim Brand nicht stark qualmen oder
abtropfen. Die Behebung eines Mißstandes ist dem Veranstalter, Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs-
oder Nutzungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Stoffe bzw. Materialien für Zwecke des Abs. 1
ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen verboten sind.
§ 9 Verbrennen im Freien
(1) Das Verbrennen von Gegenständen im Freien zur Bekämpfung, Verhinderung bzw. Minderung der Auswirkungen
von Katastrophen gemäß NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl.4450-1, oder zur Ausbildung in der Brandbekämpfung
ist gestattet.
(2) Das Verbrennen von Pflanzenteilen oder die Abhaltung von Sonnwend- oder Osterfeuern oder sonstigen im
Brauchtum verankerten Feuern haben unter Beachtung ausreichender Sicherheitsvorkehrungen zu erfolgen. Es
muß sichergestellt sein, daß das Feuer nicht auf andere Grundstücke übergreifen kann. Das Verbrennen von
Pflanzenteilen darf - mit Ausnahme der Sonn- oder Osterfeuer oder sonstiger im Brauchtum verankerten Feuer -
nur bei Tag erfolgen. Der Vorgang ist zu überwachen und darf nicht bei starkem Wind erfolgen. Die NÖ Landesregierung
hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim
Verbrennen im Freien zu treffen.
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§ 10 Lagerung brandgefährlicher Güter im Freien
(1) Im Freien dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Güter, insbesondere brennbare
Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle nur dann gelagert werden, wenn eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen, die auf die Belange der Feuerpolizei Bedacht nehmen, vorliegt, oder wenn
1. die Lagerfläche 1000 m2 nicht übersteigt,
2. das gelagerte Gut von anderen Lagerungen mindestens 10 m, von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe
oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 100 m, von
Waldgrundstücken, Gebäuden, Hochspannungsfreileitungen und von öffentlichen Verkehrsflächen im Bauland
mindestens 30 m entfernt ist,
3. die Lagerfläche gegen öffentliche Verkehrsflächen abgezäunt ist,
4. Gegenstände, die durch Funkenflug oder anhaltende Wärmestrahlung in Brand geraten können, unter Flugdächern
gelagert werden.
(2) Auf Holzlagerplätzen sind Freistreifen, bei größeren Holzlagerplätzen Lagergruppen mit befahrbaren Freistreifen
und Schutzzonen innerhalb und am Rande des Lagerplatzes anzulegen.
(3) Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, daß eine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht brennbare
Erntegüter wie Getreide, Heu, Stroh und Flachs dürfen nur dann im Freien gelagert werden, wenn sie
1. von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im
Freien gelagert werden, mindestens 300 m,
2. von Bauwerken mindestens 100 m,
3. von Bahnkörpern mindestens 50 m,
4. von Waldgrundstücken, Moor- und Heideflächen, öffentlichen Verkehrsflächen oder von Hochspannungsfreileitungen
mindestens 30 m entfernt sind.
(4) Die Behebung von Mißständen ist dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten
mit Bescheid aufzutragen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Stoffe insbesondere als leicht entzündlich, zündschlagfähig
oder schwer löschbar im Sinne des Abs. 1 anzusehen sind.
§ 11 Lagerung brandgefährlicher Güter in Baulichkeiten
(1) In Bauwerken, insbesondere in Räumlichkeiten, dürfen Güter, die geeignet sind, die Brandgefahr in diesen Baulichkeiten
in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines
Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden. Die Lagerung von Erntegut in
Baulichkeiten hat stets so zu erfolgen, daß eine Selbstentzündung vermieden wird.
(2) Auf Dachböden dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Güter, insbesondere brennbare
Flüssigkeiten, brennbare Abfälle, ausgenommen Erntegüter, nicht gelagert werden. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Alle Teile des Dachbodens, insbesondere die Rauchfänge, Abgasfänge und Dachbodenfenster müssen
leicht zugänglich sein.
(3) Der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte einer Liegenschaft ist verpflichtet,
auf seine Kosten ein Hinweisschild anzubringen, wenn in dem Bauwerk Flüssiggas in einem oder mehreren
Behältern mit insgesamt mehr als 5 kg Gesamtfüllgewicht gelagert sind. Das Hinweisschild hat auf die Lagerung
von Flüssiggas deutlich hinzuweisen und ist beim Hauseingang sichtbar anzubringen; in mehrgeschossigen
Bauwerken darüberhinaus auch in jedem Geschoß, in dem Flüssiggas gelagert wird. Die näheren Bestimmungen
ü ber Größe, Farbe, Zeichen und Anbringungsort des Hinweisschildes hat die Landesregierung durch Verordnung
zu treffen.
§ 12 Brandgefährliche Tätigkeiten
Wer Tätigkeiten verrichtet, die Brandgefahr hervorrufen können, hat geeignete Löschmittel bereitzustellen sowie darauf
zu achten, daß jede Brandgefahr vermieden wird bzw. die Tätigkeit durch geeignete Personen überwachen zu lassen.
Nach Abschluß dieser Tätigkeiten muß so lange überwacht werden, bis keine Brandgefahr mehr gegeben ist.
§ 13 Kehrverpflichtung
(1) Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre, Abgasleitungen oder fest verlegte Verbindungsstücke)
sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu reinigen, daß die Entzündung von Ablagerungen vermieden
und die wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Luft- und Dunstleitungen wie Lüftungsanlagen
sowie Müllabwurfschächte sind so zu reinigen, daß ihre Funktionsfähigkeit gewährleistet ist.
(2) Die Reinigung der Rauch- und Abgasfänge, der feststehenden Feuerstätten, der Abgasleitungen sowie der fest
verlegten Verbindungsstücke hat durch den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Luft- und Dunstleitungen ohne mecha-
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nische Lüftung oder mit mechanischer Lüftung mit einem Querschnitt von mehr als 100 cm2, ausgenommen Anlagen
mit zentraler mechanischer Absaugung, müssen nur dann durch den Rauchfangkehrer gereinigt werden,
wenn sie sich in Bauwerken befinden, die mehr als drei Geschosse (Haupt- und Nebengeschosse) aufweisen und
die keine Ein- oder Zweifamilienhäuser oder Reihenhäuser sind. Die Reinigung von nicht feststehenden Feuerstätten
und ihrer lösbaren Verbindungsstücke sowie von Luft- und Dunstleitungen in anderen als den im zweiten
Satz genannten Bauwerken sowie von Anlagen mit mechanischer zentraler Absaugung kann auch ohne Beiziehung
eines Rauchfangkehrers vorgenommen werden; dies gilt auch für die Reinigung der Feuerzüge von Wasserkesseln,
von Dampfkesseln nur, wenn sie unter Aufsicht des Kesselwärters erfolgt.
(3) Die Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken, in denen
Kehrgegenstände gelegen sind, haben die vorgeschriebenen Reinigungen und Überprüfungen zu den Kehrterminen
(§ 14) zu veranlassen und durch den Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen; diese Verpflichtung
obliegt hinsichtlich der Kehrgegenstände in allgemein zugänglichen Räumen dem Eigentümer des Bauwerks, hinsichtlich
der übrigen Kehrgegenstände dem Mieter oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten.
(4) Bei jeder Kehrung hat der Rauchfangkehrer die Kehrgegenstände zur Gänze zu reinigen; er hat die vorhandenen
Ablagerungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich auszuräumen oder, falls die Ausräumung vom Benützer
des Kehrgegenstandes vorgenommen wird, sich von der ordnungsgemäßen Vornahme zu überzeugen.
(5) Durch die Reinigung und Überprüfung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerstätten über das unvermeidliche
Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Bauwerks nicht verursacht
werden.
§ 14 Kehrperioden und Kehrtermine
(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der Brandverhütung durch Verordnung die Zeiträume (Kehrperioden) zu
bestimmen, innerhalb welcher benützte Rauchfänge, Abgasfänge und Verbindungsstücke (Abgasleitungen und
fest verlegte Verbindungsstücke) zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen sind. Bei Bestimmung der Kehrperioden
ist auf den lichten Querschnitt von Rauch- und Abgasfängen sowie die Art des Brennstoffes Bedacht zu
nehmen. Lösbare Verbindungsstücke von fanggebundenen Einzelfeuerstätten sowie von Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen,
die nicht nach der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200, überprüft werden, sind - wenn technische
Einbauten vorhanden sind - einschließlich dieser einmal jährlich im Zuge des angekündigten Kehrtermines durch
den Rauchfangkehrer auf freien Querschnitt und auf Funktionsfähigkeit mit Hilfe optischer Hilfsmittel zu überprüfen.
(2) Luft- und Dunstleitungen sind, soweit sie nicht unter § 13 Abs. 2, zweiter Satz, fallen, einmal jährlich zu überprüfen
und gegebenenfalls zu reinigen. Räucherkammern in Selchereien sind monatlich, solche in landwirtschaftlichen
Betrieben einmal jährlich zu reinigen.
(3) Kehrgegenstände, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Reinigungspflicht. Die Nichtbenützung
ist dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Diese Kehrgegenstände sind vor der Wiederbenützung auf
ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(4) Der Rauchfangkehrer hat dem Eigentümer des Bauwerks, und über Verlangen auch sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs-
oder Nutzungsberechtigten, die Kehrtermine spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
(5) Kann die Überprüfung oder Kehrung zum Kehrtermin nicht vorgenommen werden, hat der Eigentümer oder sonstige
Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte unverzüglich einen neuen Termin mit dem Rauchfangkehrer
zu vereinbaren, zu dem die Überprüfung oder Kehrung nachholen zu lassen ist.
§ 15 Ausbrennen und Abziehen von Rauchfängen
(1) Vom Rauchfangkehrer sind Rauchfänge (Rauchrohre) auszubrennen, wenn:
1. Ansätze von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Reinigungswerkzeugen
nicht mehr entfernt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht;
2. sie aufgrund ihrer Enge nicht mehr ordnungsgemäß gereinigt werden können.
(2) Das Ausbrennen ist verboten, wenn damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, so insbesondere bei Dunkelheit,
starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung.
(3) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen den Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs-
oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks und den Feuerwehrkommandanten rechtzeitig zu verständigen.
(4) Neu gebaute Rauchfänge sind vom Rauchfangkehrer geschoßweise zu untersuchen, abzuziehen und zu bezeichnen.
Ü ber das Ergebnis der Untersuchung ist ein schriftlicher Befund auszustellen, der der Baubehörde unverzüglich
vorzulegen ist.
§ 16 Belehmen und Ausschlämmen
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(1) Ist bei schliefbaren Rauchfängen und Räucherkammern (Selchen) die ordnungsgemäße Reinigung durch Abkratzen
des Belages nicht möglich, so sind sie zu belehmen oder auszuschlämmen; ist dies aus technischen Gründen
nicht möglich, so sind sie auszubrennen.
(2) Das Belehmen oder Ausschlämmen ist vom Rauchfangkehrer so vorzunehmen, daß der Rauchfang oder die Selche
innenseitig, soweit dies nötig ist, mit einem Lehm- oder Schlämmanstrich versehen wird.
§ 17 Kehrbücher oder Hauslisten
(1) Für jedes Bauwerk hat der Rauchfangkehrermeister einen Vermerk (Kehrbücher oder Hauslisten) zu führen.
(2) In diesem Vermerk sind die Reinigungen, Überprüfungen und Anzeigen über Nicht- und Wiederbenützung von
Rauch- und Abgasfängen einzutragen. Der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte
des Bauwerks hat die erfolgte Reinigung oder Überprüfung durch seine Unterschrift zu bestätigen.
§ 18 Mängelbehebung
(1) Der Rauchfangkehrer hat bei Reinigungsarbeiten oder Überprüfung wahrgenommene Mängel an Kehrgegenständen
sowie andere feuerpolizeiliche Mißstände sofort dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchsoder
Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekanntzugeben. Werden festgestellte feuerpolizeiliche
Mängel nicht innerhalb einer vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben oder ist wegen einer unmittelbaren
Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erforderlich, hat der Rauchfangkehrer diese der Behörde mittels
einer Niederschrift anzuzeigen. Sonstige Mängel, die die Brandsicherheit gefährden können, sind der Gemeinde
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Gemeinde hat die Behebung des Mangels oder Mißstandes dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-,
Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks durch Bescheid aufzutragen.
§ 19 Feuerpolizeiliche Beschau
(1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist
a) in Wohnhäusern mit nicht mehr als 4 Hauptgeschossen sowie in Wohneinheiten sonstiger Bauwerke, die nur
Wohnzwecken dienen alle 10 Jahre,
b) in allen übrigen Bauwerken alle 5 Jahre zu überprüfen.
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Arten von Bauwerken, die unter Abs.1 lit. b fallen, anstelle
der dort festgesetzten Frist eine höchstens 10 jährige Frist festsetzen, soweit aufgrund des widmungsgemäßen
Verwendungszweckes oder der örtlichen Lage Interessen der Brandsicherheit nicht entgegenstehen. Vor Erlassung
einer Verordnung ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen einzuholen.
(3) Aus Anlaß der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs-
oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks aufgetragenen Brandschutzvorkehrungen, so insbesondere
die Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen oder Bereitstellung entsprechender Löschgeräte und
Einrichtungen, von Löschwasser oder anderen Löschmitteln, getroffen wurden. Die Betriebsbereitschaft vorgeschriebener
Anlagen und Löschgeräte ist dabei zu überprüfen.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Andere als feuerpolizeiliche Mängel, die die
Brandsicherheit gefährden, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5) Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten eines
Bauwerks die Behebung festgestellter Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
Nach Ablauf der Frist ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.
§ 20 Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
(1) Die feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke gemäß § 19 Abs 1 lit. a und Abs.2 ist vom zuständigen Rauchfangkehrermeister
durchzuführen, soweit nicht wegen besonderer Umstände (z.B. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten)
von der Gemeinde eine erhöhte Brandgefahr festgestellt wird. Zuständig ist jener Rauchfangkehrermeister, der
vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten beauftragt wurde. Hat der
Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrermeister
beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrermeister zu beauftragen. Der Rauchfangkehrermeister hat
festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder
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die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer
Niederschrift anzuzeigen.
(2) Im übrigen ist die feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde unter Beiziehung des Kommandanten der Feuerwehr
bzw. eines von ihm namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitgliedes der Gemeinde und eines Rauchfangkehrermeisters
als Sachverständige vorzunehmen.
(3) Bei Bedarf sind für industrielle und gewerbliche Betriebsanlagen ein brandschutztechnischer Sachverständiger
sowie die erforderlichen weiteren Sachverständigen beizuziehen.
(4) Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes ist der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der
Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson beizuziehen.
(5) Den Sachverständigen und den nach Abs. 1 die feuerpolizeiliche Beschau durchzuführenden Rauchfangkehrermeistern
gebührt eine Entschädigung. Diese setzt, soweit sie ihnen nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften
zusteht, der Gemeinderat fest, wobei die Entschädigung nicht höher sein darf als jene, die dem Rauchfangkehrermeister
nach den für ihn geltenden Vorschriften zukommt.
(6) Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder
Nutzungsberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrages ist von der Gemeinde
vorzunehmen. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in unterschiedlicher Höhe für Wohn- und Betriebseinheiten und
für eine Beschau nach Abs. 1 und 2 durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
§ 21 Auskunftspflicht
Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte von Bauwerken haben zur Durchführung
der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ferner sind Bescheide,
Verhandlungsschriften, Prüfungsbefunde, Gutachten usw., soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung
sind, sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
§ 22 Allgemeine Pflichten zur Brandbekämpfung
(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt hat hievon unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, das nächste
Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen
sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten. Überdies hat jedermann
nach Möglichkeit und Zumutbarkeit an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.
(2) Bei Bränden hat jedermann über Aufforderung nach Zumutbarkeit seine Arbeitskraft gegen angemessene Entschädigung
vermögensrechtlicher Nachteile für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei Bränden hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung die Entnahme von Löschwasser
zu gestatten und insoweit Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser,
Hilfeeinrichtungen, Geräten und Löschmannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen,
soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.
(4) Bei Bränden hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die sonstige
Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken und
Teilen hievon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche Maßnahmen
zu dulden. Bei der Brandbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.
(5) Der Ersatz des Schadens ist bei der Gemeinde zu beantragen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, hat der
Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate
nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid über die Höhe des Ersatzes zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid
ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zulässig.
§ 23 Alarmeinrichtungen
(1) Die Gemeinde hat die nötigen Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, um eine möglichst rasche Alarmierung
der Feuerwehr zu gewährleisten. Bei besonders brandgefährdeten Bauwerken hat die Gemeinde dem Eigentümer
oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen
mit Bescheid aufzutragen. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur
Verfügung zu stellen.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen
Warn- und Alarmsystems festzulegen. Weiters sind die zur Alarmierung der Feuerwehren dienenden Zeichen festzulegen,
und es ist ein bestimmter Wochentag und eine Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtung zu bestimmen.
§ 24 Mittel zur Brandbekämpfung
(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei die erforderlichen Einrichtungen, Geräte
und Betriebsmittel nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten. Die Ge-
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meinde hat den Feuerwehrkommandanten vor wesentlichen Maßnahmen zu hören. Bei der Errichtung von Feuerwehrhäusern
ist auf die Baurichtlinien des NÖ Landesfeuerwehrverbandes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Gemeinde hat nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung im
bebauten Gebiet Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat Wasserentnahmestellen
anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Als Wasserentnahmestellen kommen insbesondere
Löschteiche, Brunnen, Behälter, Entnahmestellen aus öffentlichen Gewässern und, wenn eine öffentliche
Wasserversorgungsanlage besteht, genormte Hydranten in Betracht.
(3) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und ausreichende
Aufstellplätze für Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Sie sind durch ein Hinweisschild zu kennzeichnen.
(4) Ist eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung in Bauwerken oder Betriebsanlagen wegen
1. der Gefährdung von Personen oder
2. ihrer Höhe, Ausdehnung oder Lage oder
3. der in diesen erzeugten oder gelagerten Sachen oder
4. der Produktionsabläufe erschwert, ist der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte
durch Bescheid der Gemeinde nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten zur Bereithaltung
der für die Brandbekämpfung erforderlichen Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel, insbesondere von
Löschgeräten und Löschmitteln, zu verpflichten. Im Bescheid ist auch die Verpflichtung aufzunehmen, daß die
Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel in gebrauchsfähigem und gebrauchsbereitem Zustand zu halten
sind und in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte
und Mittel gelagert sind, sind durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in den Absätzen 3 und 4 genannten Hinweisschilder festzulegen
§ 25 Sicherungsmaßnahmen
Nach Beendigung der Brandbekämpfung sind erforderlichenfalls entweder Brandsicherheitswachen aufzustellen oder
andere Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen.
§ 26 Erhebungen über die Brandursache
Soweit möglich, ist schon während des Brandes, sonst aber unverzüglich nach dem Brand, festzustellen, ob und welche
feuergefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur
insoweit der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen.
III. HAUPTSTÜCK
Ü berörtliche Feuerpolizei
§ 27 Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei
(1) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegt dem Land, das sich hiezu des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
bedient. Erforderlichenfalls sind hiefür besondere Einheiten zu schaffen. Das erforderliche Personal
ist auszubilden.
(2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Einrichtungen
und angegliederten Feuerwehren, für den Einzelfall überörtliche Brandschutzordnungen aufzustellen und
der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. In dieser sind die zur Verfügung stehenden Einrichtungen,
Alarmweg und die Kommandoverhältnisse auszuweisen. Die genehmigten überörtlichen Brandschutzordnungen
sind von der Landesregierung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen. Eine
gleichlautende Kundmachung hat im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zu erfolgen.
(3) Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes, eines Bauwerks
oder einer Anlage, auf die die Voraussetzungen des § 28 Abs.1 zutreffen, können von der Landesregierung
unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs.4 erster Satz, im Interesse einer raschen und zweckentsprechenden
ü berörtlichen Brandbekämpfung durch Bescheid zur Bereithaltung besonderer Hilfeeinrichtungen und Geräte
sowie von Betriebsmitteln verpflichtet werden. § 24 Abs.4 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
§ 28 Feststellungsverfahren
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzustellen, daß Maßnahmen im Brandfalle hinsichtlich bestimmter
Grundstücke, Bauwerke und Anlagen wegen ihrer besonderen Lage, Ausdehnung, Beschaffenheit oder besonderen
Brandgefahr Angelegenheiten der überörtlichen Feuerpolizei sind. In Betracht kommen insbesondere brandgefährliche
Transportleitungen, Autobahnen, ausgedehnte Moore und Felder.
(2) Vor Erlassung der Verordnung sind
1. die betroffene Gemeinde;
2. die Interessenvertretungen für die Gemeinden (§ 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl.1000-10);
3. der NÖ Landesfeuerwehrverband und
4. die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören.