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NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG)
Stammgesetzvom 22.7.1974
1. Novelle vom 28.5.1986
2. Novelle vom 28.8.1991
3. Novelle vom 27.1.1995
4. Novelle vom 20.10.2000
Landesgesetzblatt 4400
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich und Begriffe
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen,
für die Feuerpolizei, die örtliche
Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen.
(2) Die in Vollziehung dieses Gesetzes zu besorgenden behördlichen Aufgaben
sind nur solche aus dem Vollziehungsbereich
des Landes; eine über die Zuständigkeit des Landes hinausreichende
rechtliche Wirkung kommt
ihnen nicht zu.
§ 2 Feuerpolizei
(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und
Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen
nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache.
(2) Die überörtliche Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen,
1. die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder
2. die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den
Aufgabenbereich oder die Hilfeleistungspflicht
der Feuerwehren als Hilfsorgane der Gemeinden hinausgehen oder
3. deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen
Interesse der in der Gemeinde verkörperten
ö rtlichen Gemeinschaft gelegen ist, und die durch Verordnung der Landesregierung
gemäß § 28 Abs. 1 ausdrücklich
als Angelegenheiten der überörtlichen Feuerpolizei bezeichnet werden.
(3) Die übrigen Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind solche der örtlichen
Feuerpolizei.
(4) Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften
und der örtlichen Gefahrenpolizei
gehören nicht zur Feuerpolizei.
§ 3 Örtliche Gefahrenpolizei
(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfaßt Maßnahmen, die
1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,
2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter
sowie von solchen, die einen beträchtlichen
Sachschaden bewirken können und
3. der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen
mit lebensnotwendigen Gütern dienen.
(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen
Vorschriften gehören
nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.
§ 4 Feuerwehren
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind nach Zweck, Ausrüstung und
fachlicher Ausbildung ihrer Feuerwehrmitglieder
für die Besorgung von Aufgaben der Feuerpolizei und der örtlichen Gefahrenpolizei
eingerichtete
Organisationen; sie gliedern sich in Freiwillige Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren
und Berufsfeuerwehren.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen
Rechtes.
(3) Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes, des Unternehmens
oder der Anstalt. |
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