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IV. HAUPTSTÜCK
Örtliche Gefahrenpolizei


§ 29 Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei
Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu nach Maßgabe
des § 5 der Feuerwehr zu bedienen. Der örtliche Einsatzbereich wird vom Gemeinderat festgelegt.
§ 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 30 Allgemeine Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von örtlichen
Gefahren
(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen einer örtlichen
Gefahr verhindert und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
(2) Wer eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat hievon die nächste Brandmeldestelle, das nächste Gemeindeamt oder
die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet,
deren Benützung für die Weiterleitung der Meldung zu gestatten. Überdies hat jedermann nach Möglichkeit
und Zumutbarkeit an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.
(3) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung nach Zumutbarkeit seine Arbeitskraft gegen angemessene
Entschädigung vermögensrechtlicher Nachteile für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
(4) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung insoweit Sachen,
die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Hilfeeinrichtungen und Geräten sowie für andere
Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.
(5) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und
die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken
und Teilen hievon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche
Maßnahmen zu dulden. Bei der Gefahrenbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller
Art vorzugehen.
(6) Der Ersatz des Schadens ist bei der Gemeinde zu beantragen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, hat der
Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate
nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid über die Höhe des Ersatzes zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid
ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zulässig.
§ 31 Mittel zur Bekämpfung von örtlichen Gefahren
(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei die erforderlichen Hilfeeinrichtungen,
Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr beizustellen
und zu erhalten. Die Gemeinde hat den Feuerwehrkommandanten vor wesentlichen Maßnahmen zu hören.
(2) Ist unbeschadet bestehender Sicherheitsvorkehrungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bei einem
Bauwerk oder einer Betriebsanlage wegen ihrer Höhe, Ausdehnung, Lage oder Art der Verwendung eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer örtlichen Gefahr gegeben, kann der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-,
Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte durch Bescheid der Gemeinde zur Bereithaltung entsprechender
Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel verpflichtet werden. Im Bescheid ist auch die Verpflichtung aufzunehmen,
daß die Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel in gebrauchsfähigem und gebrauchsbereitem Zustand
zu halten sind und zur Verfügung stehen. Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte und die Mittel
gelagert sind, ist durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist. Die Bereithaltung
hat so zu erfolgen, daß der Feuerwehr die Inanspruchnahme jederzeit und leicht möglich ist; § 11 Abs. 3 letzter
Satz gilt sinngemäß.
§ 32 Sicherungsmaßnahmen
Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer
Schäden zu treffen.
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V. HAUPTSTÜCK
Feuerwehrwesen
§ 32 a Aufgaben der Feuerwehren
(1) Aufgaben der Feuerwehren sind die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die
Abwehr von örtlichen Gefahren.
(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder,
2. die Durchführung von Übungen,
3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,
4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
(3) Feuerwehren können auch bei der Abwehr von überörtlichen Gefahren mitwirken, soweit der dafür notwendige
Ausrüstungs-, Mannschafts- und Ausbildungsstand gegeben ist. Der NÖ Landesfeuerwehrverband kann zu diesem
Zweck Alarmpläne aufstellen. In den Alarmplänen sind jedenfalls die Feuerwehren, deren Einsatzbereiche
und Aufgaben festzulegen.
(4) Die Feuerwehren sind auch berechtigt, außerhalb des Bundeslandes
a) an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen,
b) über Anforderung Hilfe zu leisten.
(5) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung
und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist.
(6) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs.1, 3 und 4 lit. b sowie die Erbringung von Hilfeleistungen gemäß Abs. 5
gilt als Einsatz.
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§ 33 Hilfeleistungspflicht
(1) Feuerwehren, die der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei oder der örtlichen Gefahrenpolizei dienen,
sind verpflichtet, diesen Aufgaben innerhalb ihres örtlichen Einsatzbereiches ohne besondere Aufforderung
durch die Gemeinde nachzukommen; im übrigen Gemeindegebiet sind sie, wenn es sich um Aufgaben der örtlichen
Feuerpolizei handelt, hiezu verpflichtet, wenn sie durch die Gemeinde oder den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten
aufgefordert werden.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes innerhalb des weiteren
Einsatzbereiches über Anforderung einer Gemeinde oder eines Feuerwehrkommandanten einer anderen Feuerwehr
gegen Ersatz der Kosten Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende
Vereinbarungen bestehen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den weiteren Einsatzbereich der Freiwilligen Feuerwehren zu bestimmen.
Sie hat hiebei auf die technische Mindestausrüstung (§ 37 Abs. 2) der Hilfe leistenden Feuerwehren Bedacht
zu nehmen.
(4) Die Feuerwehren, die Betriebsfeuerwehren nur, wenn sie im Anhang zum Feuerwehrregister verzeichnet sind,
sind verpflichtet, über Verlangen der Landesregierung, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Gemeinde
ihres Standortes und dem NÖ Landesfeuerwehrverband Auskünfte, die ihren Aufgabenbereich betreffen, zu erteilen.
§ 33 a Entschädigung
(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, bei Betriebsfeuerwehren nur bei Einsätzen außerhalb des Betriebes,
sind über Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust zu
ersetzen, den sie bei Einsätzen, für die keine Kostenverrechnung gemäß § 63 erfolgte oder bei einer gemäß § 39
Abs.1 zwingend vorgeschriebener Ausbildung erlitten haben.
(2) Anträge auf Entschädigung sind bei der Gemeinde, in der die Feuerwehr ihren Sitz hat einzubringen. Kommt keine
gütliche Einigung zustande, hat der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ohne unnötigen
Aufschub, spätestens aber 6 Monaten nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid über die Höhe des Ersatzes zu
entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich
zulässig.
§ 34 Feuerwehrregister
(1) Bei der Landesregierung ist ein Feuerwehrregister zu führen. In dieses sind die Freiwilligen Feuerwehren, sofern
sie der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei dienen, und die Berufsfeuerwehren einzutragen. Die
Eintragung hat Standort, Mannschaftsstand, Name des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(
s) zu enthalten.
(2) Bedient sich die Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei einer Betriebsfeuerwehr, so ist
diese in einem Anhang zum Feuerwehrregister zu verzeichnen. Abs.1 gilt sinngemäß.
§ 35 Bildung und Auflösung der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Freiwillige Feuerwehren entstehen durch Eintragung in das Feuerwehrregister und gehen durch Löschung der
Eintragung unter. Sie führen die Bezeichnung " Freiwillige Feuerwehr " unter Beifügung des Gemeindenamens.
Neben dem Gemeindenamen oder anstelle dieses kann auch die Bezeichnung des Ortsteiles beigefügt werden.
(2) Die Eintragung in das Feuerwehrregister bedarf eines Antrages; zur Antragstellung ist die Gemeinde des künftigen
Standortes der Freiwilligen Feuerwehr berechtigt. Die Eintragung ist zu bewilligen, wenn die Freiwillige Feuerwehr
die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt und die Vorschriften, die vom NÖ Landesfeuerwehrverband
in der Dienstordnung über die innere Organisation der Freiwilligen Feuerwehr getroffen werden, anerkennt.
(3) Die Eintragung in das Feuerwehrregister ist zu löschen
1. von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen oder es sich nachträglich herausstellt, daß sie im
Zeitpunkt der Eintragung nicht vorgelegen waren oder
2. auf Antrag der Gemeinde oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, wenn die Freiwillige Feuerwehr den ihr
nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, oder
3. auf Antrag der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr selbst.
Vor Löschung der Eintragung sind die Standortgemeinde der Freiwilligen Feuerwehr und der NÖ Landesfeuerwehrverband
zu hören, soferne sie nicht selbst Antragsteller sind.
(4) Die Löschung der Eintragung einer Freiwilligen Feuerwehr bewirkt den Übergang ihres Vermögens auf die Ge-
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meinde ihres Standortes. Der rechtskräftige Löschungsbescheid bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung
des Eigentumsüberganges an unbeweglichem Vermögen.
§ 36 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus und dürfen keiner anderen Freiwilligen
Feuerwehr angehören.
(2) Aktiven Dienst können Personen vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr versehen,
sofern sie die notwendige Eignung besitzen. Feuerwehrmitglieder des Reservestandes können mit ihrer Zustimmung
jedoch weiterhin zu zumutbaren Diensten herangezogen werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Feuerwehrmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind berechtigt, die Dienstkleidung zu tragen.
(4) Die Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die Befehle der zuständigen
Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen würde.
(5) Die Uniformen und Dienstgrade der Feuerwehren sowie das Korpsabzeichen der Feuerwehr dürfen ohne schriftliche
Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden
§ 36a Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung des Landeswappens
(1) Das Korpsabzeichen der Feuerwehr ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben rot-weiß-rot von links unten
nach rechts oben in einem Winkel von 45 Grad trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine
goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung ist in der Anlage ersichtlich.
(2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist zur Führung des Landeswappens berechtigt
§ 37 Mannschaftsstand und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr hat technisch so ausgerüstet zu sein und so viele Feuerwehrmitglieder aufzuweisen,
daß sie unter Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Hilfeeinrichtungen und Geräte die ihr durch dieses
Gesetz zur Besorgung übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der geographischen Lage der Gemeinde, der
Art der Bebauung, der verkehrsmäßigen Aufschließung und der Wasserversorgung die näheren Bestimmungen
ü ber die technische Mindestausrüstung und den Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr zu treffen.
§ 38 Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.
(2) Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des
Verwaltungsdienstes.
(3) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung
erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:
1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,
2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,
3. Leiter des Verwaltungsdienstes,
4. ranghöchstes Feuerwehrmitglied.
Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade
werden nicht berücksichtigt.
(4) Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Warte zu bestellen
und abzuberufen.
(5) Der Feuerwehrkommandant und der/die Feuerwehrkommandantstellvertreter bedürfen zu ihrer Amtsführung des
Vertrauens der Mitgliederversammlung. Wird aufgrund eines schriftlichen Antrages dem Feuerwehrkommandanten
oder einem Feuerwehrkommandantstellvertreter in geheimer Abstimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten
Feuerwehrmitglieder der Feuerwehr, wobei jedoch die Betroffenen nicht mitzuzählen sind das Mißtrauen ausgesprochen,
so erlischt deren Funktion. Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr wird hiedurch nicht berührt. Zwischen
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Einbringung des Antrages und der Beschlußfassung hat ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen zu liegen. Die
Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung hat durch den Bürgermeister zu erfolgen, der auch bei der Beratung
und Abstimmung zu diesem Antrag den Vorsitz zu führen hat. Die Bestimmung des § 39 gilt sinngemäß. Der Beschluß
ist unverzüglich der NÖ Landesregierung mitzuteilen.
(6) Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Wahl bzw. Amtsenthebung des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s),
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
3. Beschlußfassung über den Voranschlag,
4. Bestellung und Enthebung von zwei Kassaprüfern, wobei dieselbe Person höchstens für zwei aufeinanderfolgende
Jahre bestellt werden darf,
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
6. Beschlußfassung über Anträge gemäß § 35 Abs.3 Z.3.
§ 39 Wahlrecht und Wahlen
(1) Die Wahlen sind so auszuschreiben, dass diese im Jänner eines Wahljahres stattfinden. Das erste Wahljahr ist
das Jahr 2001.
(2) Wahlberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum Feuerwehrkommandanten
und zu Feuerwehrkommandantstellvertretern dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden, die im
aktiven Dienst stehen, eine mindestens dreijährige Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen bei Neugründung,
nachweisen können, gegen die keine Wahlausschließungsgründe für die Wahl zum Nationalrat vorliegen,
für die ein Wahlvorschlag aus dem Kreise der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und die in der Dienstordnung
der NÖ Feuerwehren vorgeschriebenen Lehrgänge erfolgreich besucht haben. Vom Erfordernis des Besuches
der Lehrgänge kann abgesehen werden, wenn sich der zu Wählende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren
nach seiner ersten Wahl den Besuch der Lehrgänge nachzuholen. Läßt der Gewählte diese Frist ungenützt verstreichen,
so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Organfunktion. Hat der Gewählte jedoch innerhalb
dieser Frist den Zugskommandantenlehrgang erfolgreich abgeschlossen, verlängert sich die Frist um sechs
Monate. Die Organfunktion erlischt auch, wenn der Gewählte aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet oder
wenn ihm das Mißtrauen ausgesprochen wird.
(3) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandantstellvertreter sind von den wahlberechtigten Feuerwehrmitgliedern
in der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen (Funktionsperiode).
Sind innerhalb einer Funktionsperiode Neuwahlen erforderlich, erlischt die Organfunktion für die Neugewählten
mit dem Ende der laufenden Funktionsperiode. Eine Neuwahl kann jedoch unterbleiben, wenn die laufende
Funktionsperiode in drei Monaten enden würde.
(4) Die Wahlen des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters sind getrennt vorzunehmen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Durchführung der Wahlen und der Vorsitz bis zur Beendigung
der Wahlen obliegen dem Bürgermeister. Wahlvorschläge können mündlich oder schriftlich bis spätestens
unmittelbar vor dem Wahlgang beim Vorsitzenden eingebracht werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die neugewählten Organe mit Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen
Organe ihre Funktion übernehmen können.
(5) Die Mitgliederversammlung für die Wahlen ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten
Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend,
so ist die eine mindestens eine halbe Stunde später stattfindende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder beschlußfähig. Die Wahlen können ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder durchgeführt werden. Gewählt ist
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen vorzunehmen, die die höchste und
zweithöchste Stimmenzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit mehrerer entscheidet für die Ermittlung jener,
die zur Stichwahl zugelassen sind, das Los. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das
Los. Das Los ist jeweils vom jüngsten anwesenden Feuerwehrmitglied der Mitgliederversammlung zu ziehen.
(7) Ist ein Feuerwehrkommandant oder erster Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehr Bezirksfeuerwehrkommandant,
Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter
Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt werden. Mit Erlöschen der Funktion im Landesfeuerwehrverband
erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.
§ 40 Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über
die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, die Durchführung der Wahl
der Organe, Einberufung der Mitgliederversammlung, Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke,
Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade, Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung
und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder, Dienstaufsicht und Einsatzleitung
zu erlassen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Dienstordnung Bestimmungen enthält, die
gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
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(2) Die Dienstordnung sowie Änderungen dieser sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und
in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
§ 41 Begriff, Mannschaftsstand, Ausrüstung und Bezeichnung der Betriebsfeuerwehr, Brandschutzbeauftragter
(1) Eine Betriebsfeuerwehr besteht vorwiegend aus Betriebsangehörigen einer oder mehrerer Unternehmung(en)
oder Anstalt(en), die nach § 36 Abs. 2 für den Feuerwehrdienst geeignet sind. Sie hat einen Mindeststand von
zehn aktiven Feuerwehrmitgliedern aufzuweisen und muß dem Stand der Technik entsprechend ausgerüstet sein.
Ihre Feuerwehrmitglieder sind den Erfordernissen entsprechend auszubilden.
(2) In Betrieben die von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft sind und wegen ihrer Größe, Lage und baulichen
Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährdung eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, ist von der
Gemeinde nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde, der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen
betrauten Behörde und des Bezirksfeuerwehrkommandanten die Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr
vorzuschreiben.
(3) Die Betriebsfeuerwehren führen die Bezeichnung "Betriebsfeuerwehr" unter Beifügung des Firmen und Ortsnamens.
(4) In Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestimmen.
(5) Das Ausbildungspersonal und die Geräte der NÖ Landes-Feuerwehrschule bilden eine Betriebsfeuerwehr. Die
Bestimmungen des Abs.3 und der §§ 33 Abs.2, 34 Abs.2 und 43 finden keine Anwendung. Sie führt die Bezeichnung
" Betriebsfeuerwehr NÖ Landes-Feuerwehrschule" und steht unter dem Kommando des Schulleiters.
§ 42 Betriebsbrandschutzordnung und Brandschutzplan
(1) Der Betriebsinhaber hat über Vorschlag des Kommandanten der Betriebsfeuerwehr (des Brandschutzbeauftragten)
nach Anhörung der Gemeinde eine Brandschutzordnung zu erlassen, deren Einhaltung vom Kommandanten
der Betriebsfeuerwehr (Brandschutzbeauftragten) zu überwachen ist. In der Brandschutzordnung ist in kurzer
leicht verständlicher Form auf die besonderen Betriebsgefahren hinzuweisen und das richtige Verhalten im
Brandfall festzulegen. Ihr Inhalt muß der Gemeinde, den Feuerwehren, die im weiteren Standort ihren Einsatzbereich
haben, sowie den Betriebsangehörigen nachweislich zur Kenntnis gebracht werden.
(2) In Bauwerken und Betriebsanlagen, in welchen eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung wegen
1. der Gefährdung von Personen oder Sachen,
2. ihrer Höhe, Ausdehnung oder Lage, oder
3. der in diesen erzeugten oder gelagerten Sachen, oder
4. der Produktionabläufe
erschwert ist oder die einen erhöhten Brandschutz erfordern, hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs-
oder Nutzungsberechtigte einen Brandschutzplan im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr
zu erstellen.
§ 43 Organisation der Betriebsfeuerwehr
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung
vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Betriebsfeuerwehr, geführt.
(2) Die Betriebsfeuerwehr wählt in sinngemäßer Anwendung der für die Freiwillige Feuerwehr geltenden Vorschriften
den Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter mit der Maßgabe, daß die dem Bürgermeister
bei der Wahl obliegenden Aufgaben vom Betriebsinhaber wahrzunehmen sind. Die Wahl bedarf der Bestätigung
durch den Betriebsinhaber. Bei Feuerwehren, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlichen
Vorschreibungen bestehen und deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich tätig sind, kann die Wahl des Feuerwehrkommandanten
und des Feuerwehrkommandantstellvertreters entfallen.
(3) Ist ein Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Betriebsfeuerwehr, Bezirksfeuerwehrkommandant,
Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter
oder Vorsitzender des Betriebsfeuerwehrausschusses, so kann auf die Dauer der
jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt werden. Mit Erlöschen
der Funktion im Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.
(4) Die Bestimmungen der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren gelten für die Betriebsfeuerwehren sinngemäß.
§ 44 Begriff, Mannschaftsstand und Bezeichnung der Berufsfeuerwehr
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(1) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, die von einer Gemeinde zur Besorgung der
Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei gebildet werden und deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst
tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen.
(2) Für die Berufsfeuerwehren gelten die Bestimmungen der §§ 37 und 40 sinngemäß.
(3) Die Berufsfeuerwehren führen die Bezeichnung "Berufsfeuerwehr" unter Beifügung des Namens der Gemeinde.
§ 45 Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr
(1) Berufsfeuerwehren dürfen nur dann gebildet werden, wenn sich die Gemeinde nicht einer Freiwilligen Feuerwehr
gemäß § 5 bedienen kann und auch nach anderer Weise die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der örtlichen
Feuerpolizei nicht gewährleistet ist.
(2) Die Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr haben durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.
§ 46 Organisation der Berufsfeuerwehr
Die Berufsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom
Feuerwehrkommandantstellvertreter der Berufsfeuerwehr geführt.
§ 47 Begriff und Aufgabe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren,
den im Anhang zu diesem verzeichneten Betriebsfeuerwehren sowie den Berufsfeuerwehren. Er ist eine Körperschaft
ö ffentlichen Rechtes.
(2) Dem NÖ Landesfeuerwehrverband obliegen insbesondere:
1. die zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren,
2. die Ausübung der Dienstaufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren,
3. die allgemeine und besondere Ausbildung der Feuerwehrmitglieder
4. die Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren
obliegenden Aufgaben,
5. die Schaffung von Einrichtungen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren
Angehörigen zu dienen haben,
6. die Ehrung verdienter Feuerwehrmitglieder und sonstiger Personen, die sich um die Feuerwehr verdient gemacht
haben,
7. die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Feuerwehrorganisationen, sowie
8. die Schaffung von Einheiten gemäß § 27.
(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist auch berechtigt,
a) auf Ersuchen von Behörden brandschutztechnische Sachverständige zu Verfahren zu entsenden,
b) Organe des Betriebsbrandschutzes auszubilden.
(4) Der NÖ Landesfeuerwehrverband wirkt bei der Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes durch das Land mit,
sofern dies zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels notwendig ist. Über die Mitwirkung sowie deren Art
und Umfang entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung.
(5) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung
und jene über die Durchführung der Wahlen seiner Organe und Funktionäre in sinngemäßer Anwendung
des § 39 in einer Wahlordnung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf, zu treffen. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die Wahlordnung Bestimmungen enthält, die diesem Gesetz widersprechen.
§ 48 Organe, Funktionäre und Ausschüsse des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
(1) Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:
1. der Landesfeuerwehrtag,
2. der Landesfeuerwehrrat und
3. der Landesfeuerwehrkommandant.
(2) Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:
1. der Landesfeuerwehrkommandant,
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2. der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. der Feuerwehrviertelvertreter im Landesfeuerwehrrat,
4. die Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und der
Vorsitzende des Betriebsfeuerwehrausschusses,
5. der Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes
beim Bezirksfeuerwehrkommando,
6. der Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes
beim Abschnittsfeuerwehrkommando und
7. der Unterabschnittsfeuerwehrfeuerwehrkommandant.
(3) Zur Beratung der Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind von diesem Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen,
Technik und Vorbeugenden Brandschutz zu bilden.
§ 49 Landesfeuerwehrtag
(1) Der Landesfeuerwehrtag besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,
den Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und
den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.
(2) Der Landesfeuerwehrtag ist jährlich mindestens einmal vom Landesfeuerwehrkommandanten, der den Vorsitz
führt, einzuberufen. Das mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens nach der Geschäftsordnung der NÖ
Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung ist nachweislich einzuladen und führt bei den Wahlen
gemäß § 50 Abs.1 Z.1 den Vorsitz.
(3) Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten können den Beratungen des Landesfeuerwehrtages zugezogen werden,
haben aber dort kein Stimmrecht.
§ 50 Aufgaben des Landesfeuerwehrtages
(1) Dem Landesfeuerwehrtag obliegen folgende Aufgaben:
1. die Wahl
a) des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters,
b) der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz,
c) von zwei Gebarungsprüfern für den NÖ Landesfeuerwehrverband, jeweils auf die Dauer eines Jahres,
2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
3. Entgegennahme von Berichten des Vorsitzenden des Finanzausschusses sowie der Gebarungsprüfer,
4. Angelegenheiten betreffend Einrichtungen für Wohlfahrts- und Fürsorgezwecke
5. Erlassen von Satzungen für Auszeichnungen.
(2) Die Funktionen Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter,
Vorsitzender der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses
schließen einander aus.
§ 51 Landesfeuerwehrrat
(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:
1. dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden,
2. dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. den vier Feuerwehrviertelvertretern gemäß § 55a und
4. dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und denVorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung,
Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.
§ 52 Aufgaben des Landesfeuerwehrrates
Dem Landesfeuerwehrrat obliegen folgende Aufgaben:
1. die Vermögensverwaltung, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
2. die Beratung der Landesregierung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sowie der Feuerwehren in fachlicher
und technischer Hinsicht,
3. die Überwachung der Einhaltung der Dienstordnung,
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4. die Erteilung verbindlicher Anordnungen an die Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandanten,
Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und Feuerwehren, ausgenommen
in Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei sowie die Einholung
von Auskünften von den Feuerwehren,
5. die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz
und des Betriebsfeuerwehrausschusses.
§ 53 Landesfeuerwehrkommandant
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant wird vom Landesfeuerwehrtag auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ
des NÖ Landesfeuerwehrverbandes übertragen sind, insbesondere:
1. die Vertretung und Führung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
2. die Erlassung von Dienstanweisungen.
(3) Der Landesfeuerwehrkommandant leitet das Landesfeuerwehrkommando und ist Vorgesetzter aller bei diesem
tätigen Bediensteten; sind diese Landesbedienstete, so wird die Diensthoheit des Landes hiedurch nicht berührt
§ 54 Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter
(1) Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter wird in gleicher Weise wie der Landesfeuerwehrkommandant
gewählt.
(2) Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Landesfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung;
ist auch er verhindert, so hat der Landesfeuerwehrkommandant (Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter)
ein Mitglied des Landesfeuerwehrrates mit der Vertretung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, so vertritt
der jeweils dienstzeitälteste Bezirksfeuerwehrkommandant den Landesfeuerwehrkommandanten.
§ 55 Landesfeuerwehrkommando
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bediensteten der Geschäftsstelle
des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bilden das Landesfeuerwehrkommando. Dieses besorgt die Geschäfte
des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
(2) Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gegen Dritte begründet werden,
sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Landesfeuerwehrkommandaten
und einem weiteren Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu fertigen.
§ 55 a Feuerwehrviertelvertreter im Landesfeuerwehrrat
(1) Die Bezirksfeuerwehrkommandanten eines Feuerwehrviertels wählen aus ihrer Mitte einen Bezirksfeuerwehrkommandanten
als Feuerwehrviertelvertreter im Landesfeuerwehrrat.
(2) Dem Feuerwehrviertelvertreter obliegt die Vertretung der Bezirksfeuerwehrkommandanten des Feuerwehrviertels
im Landesfeuerwehrrat.
(2) Der Feuerwehrviertelvertreter hat mindestens halbjährlich die Bezirksfeuerwehrkommandanten seines Feuerwehrviertels
zu einer Dienstbesprechung einzuberufen und über die Sitzungen des Landesfeuerwehrrates zu informieren.
Ü ber seine Tätigkeit hat er dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten.
§ 56 Bezirksfeuerwehrkommandant und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter
(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrbezirk:
1. die Vertretung der Interessen der Feuerwehren,
2. die Beratung der Behörden,
3. die Dienstaufsicht,
4. die Durchführung des Bezirksfeuerwehrtags,
5. die Organisation und Koordination der Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen,
6. die Mitwirkung bei Förderungsverfahren,
7. die Ernennung und Abberufung
- des Leiters des Verwaltungsdienstes und seiner Gehilfen,
- von Sachbearbeitern beim Bezirksfeuerwehrkommando,
- der Mitglieder des Bezirksführungsstabes,
- des Kommandanten, Kommandantstellvertreters und der Zugskommandanten für den Katastrophenhilfsdienst
des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
8. das Vorschlagsrecht für
- die Ernennung von Lehrgangsleitern für Außenlehrgänge der NÖ Landes-Feuerwehrschule, und
18
- die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen.
(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, Überprüfungen
durchzuführen. Er kann sich bei der Besorgung seiner Aufgaben auch der Abschnittsfeuerwehrkommandanten
bedienen.
(3) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit schriftlich zu
berichten.
(4) Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter
und dem Leiter des Verwaltungsdienstes.
(5) Der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung.
§ 57 Abschnittsfeuerwehrkommandant- Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und Unterabschnittsfeuerwehrkommandant
(1) Im Interesse der zweckmäßigen und wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehren kann der Landesfeuerwehrrat
aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche
aneinandergrenzen, einen Feuerwehrunterabschnitt bilden. Der Landesfeuerwehrrat muß aus mehreren
Feuerwehrunterabschnitten innerhalb des Bereiches einer Bezirkshauptmannschaft einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte
bilden. Innerhalb eines Feuerwehrabschnittes können Betriebs- und Berufsfeuerwehren zu einem
eigenen Feuerwehrunterabschnitt zusammengefaßt werden.
(2) Wurde kein Feuerwehrunterabschnitt gebildet, ist vom Landesfeuerwehrrat der Feuerwehrabschnitt aus mehreren
Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen,
zu bilden. Die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren einer Statutarstadt oder einer Gemeinde
mit über 20.000 Einwohnern bilden jedenfalls einen Feuerwehrabschnitt.
(3) Die Führung der in einem Abschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren obliegt dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter. Falls Unterabschnitte gebildet wurden, obliegt
die Führung dieser im Feuerwehrunterabschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten.
(4) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrabschnitt:
1. die Vertretung der Interessen der Feuerwehren,
2. die Beratung der Behörden,
3. die Dienstaufsicht,
4. die Durchführung des Abschnittsfeuerwehrtages,
5. die Organisation und Koordination von Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen,
6. die Mitwirkung bei Förderungsverfahren,
7. die Ernennung und Abberufung
- des Leiters des Verwaltungsdienstes und seiner Gehilfen,
- von Sachbearbeitern beim Abschnittsfeuerwehrkommando,
8. das Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen.
(5) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Überprüfungen
durchzuführen. Soferne Unterabschnitte gebildet wurden, kann er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch
der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen.
(6) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit schriftlich zu
berichten.
(7) Das Abschnittsfeuerwehrkommando besteht aus dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten, dem Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter
und dem Leiter des Verwaltungsdienstes.
(8) Dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrunterabschnitt:
1. die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bei der Ausübung der Dienstaufsicht,
2. die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und der Feuerwehren bei der Ausbildung,
3. die Beratung der Feuerwehren bei der Erstellung von Alarmplänen, der Pläne für Wasserentnahmestellen
und der Einsatzpläne.
Wenn keine Unterabschnitte gebildet wurden, obliegen diese Aufgaben dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten.
§ 58 Wahlen der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter
und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten
(1) Die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten,
falls Unterabschnitte gebildet wurden, werden auf die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Die Bestimmungen des § 39 sind sinngemäß anzuwenden. Die Wahlen finden in einer Wahlversammlung
statt, welche von allen Feuerwehrkommandanten und ersten Feuerwehrkommandantstellvertretern eines Feuer-
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wehrbezirkes gebildet wird.
(2) Das passive Wahlrecht haben aktive Feuerwehrmitglieder, welche eine der folgenden Funktionen inne haben:
1. Bezirksfeuerwehrkommandant,
2. Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. Abschnittsfeuerwehrkommandant,
4. Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
5. Unterabschnittsfeuerwehrkommandant,
6. Feuerwehrkommandant,
7. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter.
(3) Das aktive Wahlrecht zur Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters
haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrbezirkes.
Das aktive Wahlrecht zur Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und des Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters
haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantenstellvertreter
eines Feuerwehrabschnittes. Das aktive Wahlrecht zur Wahl des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten haben
alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrunterabschnittes.
(4) In der Wahlversammlung erfolgt die Wahl nach folgender Reihenfolge:
1. Bezirksfeuerwehrkommandant,
2. Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. Abschnittsfeuerwehrkommandant,
4. Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
5. Unterabschnittsfeuerwehrkommandant.
Wer bereits in eine Funktion gewählt ist, kann in eine weitere Funktion nicht mehr gewählt werden.
(5) Die Wahlen sind vom amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten und
Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten so auszuschreiben, dass diese zwischen dem 15. Februar und 15. März
eines jeden Wahljahres stattfinden. Dieser führt auch den Vorsitz. Das erste Wahljahr ist das Jahr 2001.
(6) Falls keine Feuerwehrunterabschnitte gebildet wurden, erfolgt die Regelung hinsichtlich weiterer Funktionäre des
Landesfeuerwehrverbandes im Bereiche des Feuerwehrabschnittes durch die Dienstordnung.
(7) Bei Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern erfolgt die Regelung hinsichtlich weiterer
Funktionäre des Landesfeuerwehrverbandes im Bereiche des Feuerwehrabschnittes durch die Dienstordnung.
§ 58a Wahlen der Feuerwehrviertelvertreter
(1) Die Feuerwehrviertelvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht haben die Bezirksfeuerwehrkommandanten eines Feuerwehrviertels.
(3) Die Wahl hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters
und der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden
Brandschutz stattzufinden.
(4) Die Wahlversammlung ist vom Landesfeuerwehrkommandanten einzuberufen und unter dessen Vorsitz durchzuführen.
§ 59 Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz haben aus mindestens fünf
Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Kommandanten der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und die Feuerwehrkommandantstellvertreter
haben aus ihrer Mitte den Vorsitzenden auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Den
Vorsitz bei der Wahl führt der Landesfeuerwehrkommandant. Die Wahl ist vom Landesfeuerwehrkommandanten
so auszuschreiben, dass diese bis spätestens 15. März eines Wahljahres stattfindet. Das erste Wahljahr ist das
Jahr 2001.
§ 60 Anhörungsrecht
Die Landesregierung hat den NÖ Landesfeuerwehrverband vor Einbringung von Gesetzentwürfen in den Landtag und
vor Erlassung von Verordnungen, die allgemeine Interessen des Feuerwehrwesens berühren, anzuhören.
§ 61 Aufbringung der Mittel
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(1) Die Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 24 und 31, insbesondere durch
1. Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,
2. Zuwendungen Dritter,
3. Kostenersätze (§ 63) und
4. sonstige Erträge
aufgebracht.
§ 62 Aufsicht
(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband sowie die ihm angehörigen Freiwilligen Feuerwehren stehen unter der Aufsicht
der Landesregierung.
Die Aufsicht umfasst das Recht zur:
1. Prüfung, ob die Gesetze und die darauf erlassenen Verordnungen und Vorschriften eingehalten werden,
2. Prüfung, ob die Finanz- und Vermögensgebarung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sparsam, wirtschaftlich
und zweckmäßig ist,
3. Prüfung der Finanz- und Vermögensgebarung der Freiwilligen Feuerwehren auf die widmungsgemäße Verwendung
von Förderungsmitteln des Landes.
(2) Zum Zweck der Prüfung ist die Aufsichtsbehörde im Einzelfall berechtigt, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen
und alle notwendigen Auskünfte und Informationen einzuholen. Sie kann auch Vertreter zu Sitzungen des Landesfeuerwehrtages
und des Landesfeuerwehrrates entsenden.
(3) Beschlüsse, die gegen Rechtsnormen verstoßen, sind von der Landesregierung mit Bescheid aufzuheben.
(4) Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und der ihm neghörigen Freiwilligen Feuerwehren können von der
Landesregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes wegen Gesetzesverletzung sowie gesetzwidrigen Handelns.
soweit ihnen Vorsatz zur Last fällt, ihrer Organfunktion verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft zur Feuerwehr
wird dadurch nicht berührt.
§ 62 a NÖ Landes-Feuerwehrschule
(1) Die "NÖ Landes Feuerwehrschule" in Tulln ist vom Land als Träger von Privatrechten eingerichtet. Sie ist eine
Anstalt des Landes, das auch den Aufwand für den Betrieb nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages trägt.
Das erforderliche Personal wird von der Landesregierung zugewiesen, wobei dem Landesfeuerwehrkommandant ein
Anhörungsrecht zusteht. Sie untersteht dem zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung.
(2) Aufgaben der NÖ Landes-Feuerwehrschule sind insbesondere:
1. Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehren,
2. technische Überprüfung und Erprobung von Geräten und Einrichtungen für den Einsatz der Feuerwehren,
3. die Ausbildung der mit der Brandverhütung betrauten Personen,
4. die Erforschung von Brandursachen und Erprobungen von Brandverhütungseinrichtungen,
5. Stützpunkt des Katastrophenhilfsdienstes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
6. Stützpunkt des Katastrophenhilfsdienstes des Landes und der Landeswarnzentrale,
7. Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes des Landes.
(3) Dem Landesfeuerwehrkommandanten ist die Schule im Bereich der Aufgaben nach Abs.2 Z.1 bis 5 feuerwehrfachlich
unterstellt. Er hat jedoch in Grundsatzfragen oder in Angelegenheiten, die finanzielle oder personelle
Auswirkungen haben, insbesondere bei den Lehrplänen, Lehrinhalten und Lehrprogrammen, vorher das Einvernehmen
mit der Landesregierung bzw. mit dem jeweils zuständigen Mitglied herzustellen. Der Landesfeuerwehrkommandant
hat über seine Tätigkeiten in der Landes-Feuerwehrschule der Landesregierung zu berichten.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgabe und Organisation der Schule,
die Schulordnung und Ausrückeordnung zu erlassen.
21
VI. HAUPTSTÜCK
Kostenersatz
§ 63 Kostenersatzpflicht
(1) Zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde ist verpflichtet:
1. wer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde,
2. wer in seinem Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr begehrt hat oder in dessen Interesse die Bekämpfung
einer örtlichen Gefahr erfolgt ist,
3. wer die bekämpfte örtliche Gefahr, sei es auch ohne Verschulden, verursacht hat,
4. die Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß § 33 Abs.2 in Anspruch genommen hat/haben.
(2) Zum Ersatz der Kosten von Sonderlöschmitteln ist der gegenüber der Gemeinde verpflichtet, in dessen Interesse
Sonderlöschmittel zur Brandbekämpfung verwendet worden sind.
(3) Wer Leistungen der Feuerwehr gemäß § 32a Abs. 3 oder 5 in Anspruch genommen hat oder diese in seinem
Interesse erbracht wurden, hat der Feuerwehr die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(4) Maßnahmen zur Rettung von Menschen und Tieren aus einem akuten Notstand begründen keinen Kostenersatz.
(5) Sind mehrere natürliche und/oder juristische Personen kostenersatzpflichtig, haften diese solidarisch.
(6) Durch diese Kostenregelungen werden Ansprüche der Gemeinde oder der Feuerwehr(en) aus dem Rechtstitel des
Schadenersatzes nicht berührt.
§ 64 Berechnung der Kosten und Tarifordnung
(1) In den Fällen des § 63 Abs.1 und 2 sind der Berechnung der Kosten für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen
der Feuerwehr zugrunde zulegen; hiezu zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung, Einhebung und
zwangsweise Eintreibung.
(2) Durch Verordnung des Gemeinderates kann ein pauschaler Kostenersatz bestimmt werden. Dieser darf die in der
Tarifordnung gemäß Abs.3 bestimmten Höchstsätze nicht übersteigen.
(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 63 Abs.3 die Höhe des
Kostenersatzes nach Maßgabe des Abs.1 in einer Tarifordnung zu bestimmen.
(4) Die Tarifordnung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung, die zu versagen ist, wenn die Berechnung
des Kostenersatzes den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(5) Die Tarifordnung ist im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten
der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
§ 65 Vorschreibung und Verrechnung
(1) Kostenersätze gemäß § 63 Abs.1 und 2 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie dienen der
Deckung des Aufwandes der Feuerwehren und sind mit diesen zu verrechnen.
(2) Kostenersätze gemäß § 63 Abs.3 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
§ 65a Kostentragung bei Waldbränden
Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch § 17a NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851 geregelt.
22
VII. HAUPTSTÜCK
Eigener Wirkungsbereich, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 66 Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden haben ihre in den §§ 5, 7, 8 Abs. 1, 10 Abs. 3, 18 Abs. 2,) 19, 20, 22 Abs. 2 bis 5, 23 Abs. 1, 24 bis
26, 28 Abs. 2 Z.1, 29, 30 Abs. 4 bis 6, 31,32, 33a, 35 Abs. 3, 38 Abs. 3, 39 Abs. 3, 41 Abs. 2, 42, 44, 45 und 65 geregelten
Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 67 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:
1. einem Auftrag gemäß § 8 Abs.1 nicht nachkommt
2. beim Verbrennen von Pflanzenteilen, bei der Abhaltung von Sonnwend- oder Osterfeuern oder sonstigen im
Brauchtum verankerten Feuern, die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen nicht beachtet
3. einem Auftrag gemäß § 10 Abs.4 nicht nachkommt
4. brandgefährliche Tätigkeiten nicht überwacht oder überwachen läßt,
5. die vorgeschriebenen Überprüfungen und Reinigungen der Rauch- Abgas- Luft- und Dunstleitungen weder
zum Kehrtermin durchführen lässt noch diese zu einem mit dem Rauchfangkehrer vereinbarten späteren Termin
nachholen lässt
6. die Mängel, deren Behebung ihm gem. § 18 Abs.2 aufgetragen wurde, nicht behebt
7. die Mängel, deren Behebung ihm aufgrund einer Feuerbeschau aufgetragen wurden, nicht behebt
8. den gemäß § 20 zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten den Zutritt nicht gestattet oder
die gemäß § 21 verlangten Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt
9. seinen ihm in den §§ 6, 22 und 30 aufgetragenen Pflichten zur Verhütung von Bränden oder örtlichen Gefahren
nicht nachkommt
10. die gem. § 24 Abs.4 vorgeschriebenen Mitteln zur Brandbekämpfung nicht bereithält
11. die gemäß § 31 Abs. 2 vorgeschriebenen Mittel zur Bekämpfung einer örtlichen Gefahr nicht bereithält
12. keinen Brandschutzbeauftragten bestellt, keine Betriebsbrandschutzordnung erläßt, keinen Brandschutzplan
erstellt oder den ihm gem. § 41 Abs.2 vorgeschriebenen Auflagen nicht nachkommt
13. die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlaßt
14. Uniformen, Dienstgrade und das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
anders als für Feuerwehrzwecke verwendet.
(2) Diese Übertretungen werden mit Geldstrafen bis zu S 50.000.--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu zwei Wochen bestraft, sofern diese Tat nicht gerichtlich zu ahnden ist.
§ 67 a Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit
am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Abwehr und Bekämpfung von Bränden und
Gefahren behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die
von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(2) Die Organe des Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen
ü ber deren Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen gemäß §§ 22 Abs.4 und 30 Abs.5 im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3) Organe des Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten Hifleleistungspflicht ( § 19 des Sicherheitspolizeigesetzes,
BGBl. I Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/1999 ) eingeschritten sind, sind
ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu
durchsuchen.
(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden zu übermitteln. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten
Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
§ 67 b Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich
auf Frauen in gleicher Weise.
§ 68 Übergangsbestimmungen
(1) Die aufgrund des NÖ Feuerpolizei- und Feuerwehrgesetzes 1970, LGBl. Nr. 366/1969, bestehenden Feuerwehren
und der NÖ Landesfeuerwehrverband, gelten als nach diesem Gesetz gebildet.
23
(2) Die aufgrund der Bestimmungen des II. Hauptstückes des NÖ Feuerpolizei- und Feuerwehrgesetzes 1970 bestellten
Organe, Funktionäre und Ausschüsse gelten als nach diesem Gesetz bestellt; das Ende ihrer laufenden
Funktionsperiode richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.
§ 69 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft; gleichzeitig tritt das NÖ Feuerpolizei- und Feuerwehrgesetz 1970,
LGBl. Nr. 366/1969, außer Kraft.
(2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, treten jedoch frühestens
mit diesem Gesetz in Kraft.
Anhang
Darstellung des Korpsabzeichens der Feuerwehr
24
Inhaltsübersicht NÖ Feuerwehrgesetz
Seite
I. HAUPTSTÜCK: Anwendungsbereiche und Begriffe
Anwendungsbereich
Feuerpolizei
Ö rtliche Gafahrenpolizei
Feuerwehren
II. HAUPTSTÜCK: Örtliche Feuerpolizei
Besorgung der Aufgaben der Örtlichen Feuerpolizei
Allgemeine Pflichten zur Brandverhütung
Brandsicherheitswache
Ausschmücken von Räumen
Verbrennen im Freien
Lagerung brandgefährlicher Güter im Freien
Lagerung brandgefährlicher Güter in Baulichkeiten
Brandgefährliche Tätigkeiten
Kehrverpflichtung
Kehrperioden und Kehrtermine
Ausbrennen und Abziehen von Rauchfängen
Belehmen und Ausschlämmen
Kehrbücher oder Hauslisten
Mängelbehebung
Feuerpolizeiliche Beschau
Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
Auskunftspflicht
Allgemeine Pflichten zur Brandbekämpfung
Alarmeinrichtungen
Mittel zur Brandbekämpfung
Sicherungsmaßnahmen
Erhebung über die Brandursache
III. HAUPTSTÜCK: Überörtliche Feuerpolizei
Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei
Feststellungsverfahren
IV. HAUPTSTÜCK: Örtliche Gefahrenpolizei
Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei
Allgemeine Verpflichtung zur Verhütung und Bekämpfung
von örtlichen Gefahren
Mittel zur Bekämpfung von örtlichen Gefahren
Sicherungsmaßnahmen
Aufgaben der Feuerwehren
V. HAUPTSTÜCK: Feuerwehrwesen
Hilfeleistungspflicht
Entschädigung
Feuerwehrregister
Bildung und Auflösung der Freiwilligen Feuerwehren
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 32a
§ 33
§ 33a
§ 34
§ 35
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1
2
2
3
4
4
4
4
5
6
6
6
7
8
9
9
9
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11
12
12
13
13
14
14
Seite
15
15
16
16
17
17
18
19
19
20
20
25
Rechte und Pflichten der Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehren
Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung des
Landeswappens
Mannschaftsstand und Ausrüstung der Freiwilligen
Feuerwehr
Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr
Wahlrecht und Wahlen
Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr
Begriff, Mannschaftsstand, Ausrüstung und Bezeichnung
der Betriebsfeuerwehr, Brandschutzbeauftragter
Betriebsbranschutzordnung und Brandschutzplan
Organisation der Betriebsfeuerwehr
Begriff, Mannschaftsstand und Bezeichnung der Berufsfeuerwehr
Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr
Organisation der Berufsfeuerwehr
Begriff und Aufgabe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
Organe, Funktionäre und Ausschüsse des NÖ
Landesfeuerwehrverbandes
Landesfeuerwehrtag
Aufgaben des Landesfeuerwehrtages
Landesfeuerwehrrat
Aufgaben des Landesfeuerwehrrates
Landesfeuerwehrkommandant
Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter
Landesfeuerwehrkommando
Feuerwehrviertelvertreter im Landesfeuerwehrrat
Bezirksfeuerwehrkommandant und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter
Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter
und Unterabschnittseuerwehrkommandant
Wahlen der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Aschnitts
feuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der
Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten
Wahlen der Feuerwehrviertelvertreter
Ausschüsse
Anhörungsrecht
Aufbringung der Mittel
Aufsicht
NÖ Landes-Feuerwehrschule
VI. HAUPTSTÜCK: Kostenersatz, Kostenersatzpflicht
Berechnung der Kosten und Tarifordnung
§ 36
§ 36a
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 55a
§ 56
§ 57
§ 58
§ 58a
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 62a
§ 63
21
21
22
22
23
25
25
26
26
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27
27
27
29
29
30
30
31
31
31
32
32
32
33
35
36
36
37
37
37
38
Seite
39
Vorschreibung und Verrechnung
Kostentragung bei Waldbränden
VII. HAUPTSTÜCK: Eigener Wirkungsbereich, Straf-,
Ü bergangs- und Schlußbestimmungen
Eigener Wirkunsgbereich
Strafbestimmungen
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Ü bergangsbestimmungen
Schlußbestimmungen
Darstellung des Korpsabzeichens
§ 64
§ 65
§ 65a
§ 66
§ 67
§ 67a
§ 67b
§ 68
§ 69
39
40
40
41
41
42
42
42
43
43